Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 110 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Vorentwurf des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht und das Verwaltungsstrafverfahren (VE-VStrR)
vielleicht gar nicht geben wird. Ein Kanton298 weist darauf hin, dass die Streichung der in die- ser Bestimmung vorgesehenen Möglichkeit bedeutet, dass gewisse Straffälle, vom Bundesrat als bedeutend angesehen und deshalb an das BStGer überwiesen, künftig in die Zuständig- keit der kantonalen Gerichte fallen werden. Der Erläuternde Bericht enthält keine Angaben zur Zahl der Fälle, die in der Vergangenheit an das BStGer überwiesen worden sind. Es lässt sich deshalb nicht abschätzen, wie viele zusätzliche Verfahren für die kantonalen Gerichte durch diese Änderung anfallen werden. Von daher wären genauere Angaben zur Zahl der Dossiers wünschbar, die von den neuen Kompetenzen der kantonalen Gerichtsbehörden (Art. 41 Abs. 1 und 2 VE-VStrR) betroffen wären.
4.25 Art. 42: Örtliche Zuständigkeit der beurteilenden Behörde
Aus Sicht zweier Kantone299 ist der alternative Gerichtsstand, den die Verwaltungseinheit ge- mäss Absatz 2 wählen kann, also der Wohnsitz der beschuldigten Person, nicht sachgerecht, wenn nicht sogar problematisch. Einer der Kantone300 weist zur Begründung darauf hin, dass dieser alternative Gerichtsstand im ordentlichen Strafrecht nur ausnahmsweise zum Zug kommt (Art. 32 Abs. 1 StPO), grundsätzlich gilt der Gerichtsstand des Tatorts (Art. 31 StPO). Der andere Kanton301 sieht keinen Grund, weshalb in Verwaltungsstrafverfahren nicht die gleichen örtlichen Zuständigkeiten gelten sollen wie in der StPO.
Bezugnehmend auf den Umstand, dass die Gerichtsbarkeit nach Artikel 41 VE-VStrR künftig dem BStGer zugewiesen werden soll, bemerken drei Teilnehmende302, damit müsse auch Ar- tikel 42 VE-VStrR angepasst werden, in dem Sinn, dass sich die Zuständigkeit des BStGer auf das gesamte Gebiet der Schweiz erstreckt. Für drei Teilnehmende303 erübrigt sich mit die- ser Zuweisung auch die komplizierte Regelung der örtlichen Zuständigkeit in den Absätzen 2 und 3, und Gerichtsstandkonflikte werden vermieden. Zwei der genannten304 fügen noch an, dass auf diese Weise auch Ressourcen eingespart werden könnten.
4.26 Art. 43: Sachliche Zuständigkeit des Zwangsmassnahmengerichts
Zustimmung zum Inhalt des Artikels 43 VE-VStrR
Aus Sicht eines Kantons305 verdient der Wunsch nach Vereinheitlichung, wie er im VE-VStrR zum Ausdruck kommt, im Grundsatz Zustimmung. Nach dem Vorschlag des Vorentwurfs soll das Zwangsmassnahmengericht (ZMG) auch im Verwaltungsstrafverfahren sämtliche Befug- nisse ausüben, die ihm bereits im ordentlichen Strafverfahren nach der StPO zukommen, ein- schliesslich die, die heute noch bei der Beschwerdekammer des BStGer liegen, also die Ent- siegelungsverfahren. Damit wären die Zwangsmassnahmen für das gesamte
Verwaltungsstrafrecht einheitlich und kohärent geregelt, und die kantonalen ZMG würden für die Verwaltungsstrafsachen, einschliesslich Entsiegelungsverfahren, als ZMG des Bundes agieren. Allerdings müsste, so derselbe Kanton, näher erläutert werden, mit wie vielen neuen, von den ZMG zu behandelnden Dossiers zu rechnen ist, damit die Auswirkungen auf die Kantone abgeschätzt werden können. Die Erfahrung zeigt, dass gewisse Verfahren im Be-
298 VD, S. 2 f.
299 FR, S. 2; ZG, S. 2
300 FR, S. 2
301 ZG, S. 2
302 AI, S. 2 f.; GR, S. 7; SSK, S. 5
303 GR, S. 7; ZH, S. 3; SSK, S. 5
304 GR, S. 7; SSK, S. 5
305 VD, S. 3