Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 110 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Vorentwurf des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht und das Verwaltungsstrafverfahren (VE-VStrR)
und ausschliesslich den Bundesbehörden zugewiesen werden. Einer der Kantone315 be- merkt, dass die Beibehaltung der komplizierten Verflechtung im VE-VStrR dem Hauptziel der Revision, nämlich einer Modernisierung des Verwaltungsstrafrechts, widerspricht. Die Verwaltungsstrafsachen des Bundes müssen (deshalb), wie zwei Kantone316 und eine Or- ganisation317 betonen, klar von den kantonalen Aufgaben im Vorverfahren getrennt wer- den; einer der beiden Kantone318 fügt an, dass auf diese Weise auch dem Ziel, ein moder- nes und effizientes Verwaltungsstrafverfahrens zu schaffen, besser Rechnung getragen werden kann. Ein anderer Kanton319 weist darauf hin, dass die Schaffung eines BZMG (bzw. die Beibehaltung der Zuständigkeit des BStGer) auch im Bereich der Zwangsmass- nahmen die Trennung von Bundessachen und kantonalen Aufgaben ermöglicht, was strin- gent wäre.
- Aus Sicht zweier Kantone320 und einer Organisation321 sollten in allen Verfahrensabschnit- ten des VStrR Bundesbehörden zuständig sein: Es geht um Verfahren, die sich auf Bun- desrecht stützen und die von einer Bundesbehörde geführt werden (Art. 1 VE-VStrR). Für einen der beiden Kantone322 wäre es kohärenter, wenn für die Urteile (Art. 276 ff. VE-VStrR) sowie für die Entscheide über die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögens- werte (Art. 171 VE-VStrR) und solche über die Sicherheitshaft (Art. 206 ff. VE-VStrR) erst- instanzlich eine Bundesbehörde und nicht mehr eine kantonale Behörde zuständig wäre; denn über Beschwerden gegen die genannten Urteile und Entscheide urteilt bereits eine Bundesinstanz, nämlich die Beschwerdekammer des BStGer. Damit würden, wie derselbe Kanton und die genannte Organisation festhalten, in allen Verfahrensstadien Bundesbe- hörden in Erfüllung von Bundesaufgaben agieren: z.B. Entscheide über Zwangsmassnah- men durch ein zu schaffendes BZMG, Strafverfügungen der Verwaltungseinheit oder erst- instanzliche Urteile durch das BStGer, Beschwerdeverfahren durch die
Beschwerdekammer des BStGer.
- Ein Kanton323 und eine Organisation324 weisen darauf hin, dass es im ordentlichen Straf- verfahren heute eine vollständige Strafgerichtsbarkeit des Bundes gibt (anders als es bei der Verabschiedung des geltenden VStrR noch der Fall war). Aus Sicht eines anderen Kantons325 können die Gerichtsbehörden des Bundes, die sich in den vergangenen fünfzig Jahren stark entwickelt haben, dies auch in Zukunft tun, und ein BZMG schaffen, ausge- legt für die Bedürfnisse der Bundesbehörden.
- Vier Kantone326 und eine Organisation327 betonen, dass die Behörden der Verwaltungs- strafverfolgung, die das Verwaltungsstrafrecht des Bundes anwenden, Bundesbehörden
315 SH, S. 1
316 GL, S. 1; SH, S. 1 und 3
317 SSK, S. 1 f. und .
318 SH, S. 3
319 BE, S. 8
320 VS, S. 2; ZH, S. 1 f.
321 KKJPD, S. 1 f.
322 VS, S. 2
323 GL, S. 1
324 SSK. S. 1
325 GE, S. 1
326 AI, S. 1; GL, S. 1; GR, S. 2 und 7; ZH, S. 1
327 SSK, S. 1 und 5