Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 110 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Vorentwurf des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht und das Verwaltungsstrafverfahren (VE-VStrR)
sind. Einer dieser Kantone328 und die genannte Organisation329 ergänzen, dass im ordentli- chen Strafverfahren eine komplette Bundesstrafgerichtsbarkeit besteht. Aus Sicht dessel- ben Kantons, eines weiteren330 und der Organisation331 folgt daraus, dass die Strafsachen des Bundes von den kantonalen Aufgaben im Vorverfahren zu trennen sind und eine kom- plizierte und unverständliche Verflechtung der Befugnisse von Bund und Kantonen zu ver- meiden ist. Zwei Kantone332 halten fest, dass deshalb die gerichtliche Beurteilung von Zwangsmassnahmen, wie Untersuchungshaft oder Entsiegelung, Sache eines Gerichts des Bundes sein muss. Ein anderer333 ergänzt, dass deshalb in allen Verfahrensabschnit- ten die Bundesbehörden zuständig sein müssen. Wieder ein anderer334 zeigt sich erstaunt, dass nun sämtliche kantonalen ZMG für eine Bundesaufgabe eingesetzt werden sollen. Selbst Artikel 65 Absatz 1 StBOG sieht keine derart weitreichende Regelung vor. Vielmehr werden dort, soweit ersichtlich, nur die ZMG des Kantons Bern (Sitz der BA) bzw. die in Lausanne, Lugano und Zürich (Zweigstellen der BA) als für Bundesaufgaben zuständig er- klärt.
- Ein Kanton335 und eine Organisation336 nehmen Bezug auf die laufende Überprüfung der Kompetenzen der Strafverfolgungsbehörden des Bundes, eine Überprüfung, die eine Be- reinigung gestützt auf sinnvolle, sachlich begründete Prozessabläufe vorsieht, die auch in einer sauberen Abgrenzung der verfügbaren Ressourcen mündet. Mit Blick auf diese Be- mühungen muss die Revision im Zwangsmassnahmenbereich in eine andere Richtung ge- hen. Der Vorschlag des VE-VStrR hätte zur Folge, dass die bereits heute überlasteten kantonalen ZMG zusätzlich noch äusserst umfangreiche Verwaltungsstrafrechts- bzw.
Steuerrechtsverfahren des Bundes übernehmen müssten, was die Untersuchungen der kantonalen Staatsanwaltschaften und der BA noch weiter in die Länge ziehen würde. Eine weitere Verlangsamung der dem Beschleunigungsgebot unterliegenden Strafverfahren kann nicht hingenommen werden.
- Aus Sicht dreier Kantone337 widerspricht eine Kantonalisierung der Aufgaben der ZMG dem Ziel einer effizienteren Gestaltung des Verwaltungsstrafverfahrens. Einer der drei338 führt aus, mit der Zuweisung dieser Aufgaben an die kantonalen ZMG, die bereits heute stark beansprucht sind, bestehe das Risiko, dass mindestens 26 Praktiken geschaffen werden, ohne wirklichen Nutzen weder für die Untersuchung noch für die materielle Wahr- heitsfindung. Heute fungiert bei verwaltungsstrafrechtlichen Ermittlungen die Beschwerde- kammer des BStGer als einzige Kontroll- und Beschwerdeinstanz, was eine einheitliche Praxis ermöglicht. Derselbe Kanton339 hält fest, dass ein BZMG Garant wäre für eine ein- heitliche Rechtsprechung und für Effizienz und Effektivität in der raschen Behandlung spe- zieller Dossiers, wie es die Entsiegelungsverfahren sind – mit offensichtlichem Nutzen für die Ermittlung und die materielle Wahrheitsfindung, und letztlich für die Justiz überhaupt.
328 GL, S. 1
329 SSK, S. 1
330 GR, S. 2
331 SSK, S. 1 f. und 7-
332 AI, S. 1; GR, S. 2
333 ZH, S. 1
334 ZG, S. 3
335 GR, S. 4
336 SSK, S. 2
337 SH, S. 3; TI, S. 3 f.; ZG, S. 2 f.
338 TI, S. 3
339 TI, S. 4