Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 110 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Vorentwurf des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht und das Verwaltungsstrafverfahren (VE-VStrR)
Für einen anderen Kanton340 führt eine Verzettelung der Entscheidungskompetenz auf alle Kantone dazu, dass keine sachgerechte und tragfähige organisatorische Grundstruktur zwischen sämtlichen kantonalen ZMG und den Verwaltungseinheiten geschaffen werden kann. Für eine Organisation341 ist nicht nachvollziehbar, welche echten Vorteile es haben sollte, dass sich 26 kantonale ZMG mit den Zwangsmassnahmen der Verwaltungsstrafver- fahren des Bundes befassen sollten, wenn es ohne weiteres möglich wäre, alle ZMG- Entscheide zentral am BStGer zu konzentrieren.
- Würde die Zuständigkeit bei einer einzigen gerichtlichen Instanz liegen, könnte diese, wie drei Kantone342 bemerken, leichter die Fachkenntnisse und die Routine erwerben, die für die Wahrnehmung dieser Aufgabe im Bereich des Verwaltungsstrafverfahrens erforderlich sind. Drei Kantone343 meinen, die Schaffung eines BZMG böte Gelegenheit, für diese Ver- fahren ein eigentliches Kompetenzzentrum zu schaffen. Sie sprechen vor allem die mit Ar- tikel 181 Absatz 6 Buchstabe b VE-VStrR verbundenen Schwierigkeiten für die kantonale Polizei an344 und weisen darauf hin, dass die kantonalen ZMG bei den Entsiegelungen in den meisten Fällen auf externe IT-Sachverständige angewiesen sind. Diese verschiede- nen Sachverständigen arbeiten mit unterschiedlichen Tools, unterschiedlicher Erfahrung, innert unterschiedlichen Zeiten, mit unterschiedlichen Kosten und auch in unterschiedli- cher Qualität. Es ist weder zweckmässig noch sinnvoll, wenn zahlreiche Kantone ihre Inf- rastruktur anpassen müssen, obwohl man alles an einem Ort massiv optimieren könnte. Einer dieser Kantone345 fügt an, dass alternativ zur Ausstattung der Entsiegelungsgerichte mit eigenen Forensikexperten in Betracht gezogen werden könnte, ein spezialisiertes ge- samtschweizerisches Entsiegelungsgericht mit eigener lT-Forensikabteilung zu schaffen.
- Ein Kanton346 bemerkt, dass die Übertragung dieser Zuständigkeit an eine einzige Instanz der Homogenität der Rechtsprechung dienen würde. Ein anderer347 erinnert daran, dass bereits heute die Beschwerdekammer des BStGer für Entsiegelungsgesuche zuständig ist.
- Im Zusammenhang mit der Problematik der fehlenden Fachkenntnisse im Verwaltungs- strafrecht führt eine Organisation348 aus, dass der Gesetzgeber die Führung von Verwal- tungsstrafverfahren spezialisierten Bundesverwaltungsbehörden überträgt, da diese – so der Gesetzgeber – mit den sich stellenden Fragen besser vertraut sind als Staatsanwalt- schaften, dass gemäss Vorentwurf nun aber ein kantonales ZMG über die dabei anfallen- den relevanten Fragen entscheiden soll, ohne jegliche Erfahrung im Verwaltungsstrafrecht und dem zugrundeliegenden Verwaltungsrecht. Dieselbe Organisation349 ergänzt, dass sich die Problematik, die teilweise auch bei der Verwaltungseinheit anzutreffen ist350, an- schliessend im gerichtlichen Verfahren noch potenziert. Mit dem Einsatz von kantonalen ZMG hat man es mit einem neuen «Player» zu tun, der sowohl mit Fragen des Verwal- tungsstrafverfahrensrechts als auch, noch gravierender, dem materiellen Verwaltungsstraf- recht und dem dahinterstehenden (materiellen) Verwaltungsrecht vollkommen überfordert
340 ZG, S. 2 f.
341 SSK, S. 6
342 AG, S. 2; LU, S. 3; NW, S. 4
343 LU, S. 3; NW, S. 4; OW, S. 2
344 Vgl. Stellungnahmen LU, OW und NW zu Art. 181 VE-VStrR.
345 NW, S. 4
346 AG, S. 2
347 AI, S. 1
348 SAV, S. 12
349 SAV, S. 3 f. und 12 f.
350 Vgl. Stellungnahme SAV zu Art. 36 VE-VStrR.