Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 110 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Vorentwurf des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht und das Verwaltungsstrafverfahren (VE-VStrR)

sein dürfte (zumal dort bekanntlich noch weniger Zeit für Abklärungen bleibt). Es fragt sich, wie das ZMG innert kürzester Zeit das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts beurteilen kann, ohne jede Fachkenntnis des materiellen Verwaltungsrechts (also Fragen des materi- ellen Finanzmarkt-, Mehrwertsteuer-, Zoll-, Heilmittel- oder Geldspielrechts). Das ist der völlig falsche Weg, und es versteht sich beinahe von selbst, dass sich das zum Nachteil der beschuldigten Person auswirken wird, umso mehr, als sich das ZMG einfach auf die Ausführungen der spezialisierten Bundesverwaltung verlassen wird. Um das zu verhin- dern, sollte die Verantwortung für die Zwangsmassnahmen unbedingt beim BStGer blei- ben. Das bestehende Know-how des BStGer (bisher alleinige Beschwerdeinstanz) sollte genutzt und weiter ausgebaut werden, um die aufgeworfenen Spezialfragen objektiv ent- scheiden zu können. Es dürfte viele Jahre dauern, bis die kantonalen ZMG das beim BSt- Ger bereits vorhandene Spezialwissen (als Beschwerdeinstanz, vgl. Art. 26 Abs. 1 und 27 Abs. 3 VStrR) erreichen.

- Sechs Kantone351 und eine Organisation352 sind der Meinung, das BZMG sollte sich so- wohl um die Zwangsmassnahmen der ordentlichen Bundesstrafgerichtsbarkeit (gestützt auf die StPO), als auch die der Bundesstrafgerichtsbarkeit im Verwaltungsstrafrecht (ge- stützt auf das VStrR) kümmern. Der einzig taugliche Ansatz wäre, wie einer dieser Kan- tone353 und die genannte Organisation354 anfügen, ein BZMG zu schaffen, das die kanto- nalen ZMG von beiden genannten Verfahren entlasten würde. Ein anderer dieser

Kantone355 erinnert daran, dass bei der Ausarbeitung der StPO Anfang der 2000er Jahre ein BZMG diskutiert, aus finanziellen Gründen aber verworfen worden war, und ergänzt, mit einem BZMG könnten die unbefriedigenden parallelen Zuständigkeiten von Bundes- und kantonalen Behörden im selben Verfahren, wie sie heute nicht nur im Verwaltungs- strafrecht, sondern auch im ordentlichen Strafrecht gelten, vermieden werden.

- Ein Kanton356 weist darauf hin, dass mit einem BZMG auch den Bedürfnissen der BA ent- sprochen werden könnte, die sich heute an die kantonalen ZMG richten muss (Art. 65 StBOG) und die lange Dauer der Verfahren vor diesen überlasteten Gerichten beklagt.

- Eine Organisation357 ist der Ansicht, dass die Zuständigkeit des BZMG – dessen Schaf- fung im Erläuternden Bericht diskutiert und leider verworfen wurde, das es in gewisser Hin- sicht mit dem BStGer aber schon gibt, denn dieses entscheidet über sämtliche Beschwer- den –vielmehr noch ausgebaut werden sollte: Anders als die kantonalen Gerichte ist es schon seit vielen Jahren mit verwaltungsstrafrechtlichen Fragestellungen betraut (Aus- nahme sind Haftverfahren, welche bereits nach geltendem Recht vor kantonalen ZMG ge- führt werden, wobei Haftfälle im Verhältnis zu eröffneten Verwaltungsstrafverfahren sehr selten sind, im Gegensatz zum Kernstrafrecht).

351 AG, S. 2; GR, S. 10; NW, S. 5; LU, S. 1; SH, S. 3; TI, S. 4

352 SSK, S. 2 und 6

353 GR, S. 4

354 SSK, S. 2

355 TI, S. 4

356 GE, S. 1

357 SAV, S. 4 und 12