Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 110 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Vorentwurf des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht und das Verwaltungsstrafverfahren (VE-VStrR)
- 15 Kantone358, drei Organisationen359 und ein Gericht360 führen sinngemäss aus, dass die in Artikel 43 VE-VStrR vorgesehene Übertragung von Bundesaufgaben auf die bereits stark beanspruchten kantonalen ZMG zu einem beträchtlichen Mehraufwand führen wird. Dabei werden vor allem folgende Argumente vorgebracht:
• Allgemeines:
o Eine Organisation361 führt sinngemäss aus, wenn die kantonalen ZMG alle Befug- nisse übernehmen sollen, die sie auch im ordentlichen Strafverfahren haben, ein- schliesslich derjenigen, die heute die Beschwerdekammer des BStGer im Zusam- menhang mit der Entsiegelung wahrnimmt, hätte das auch eine Reflexwirkung auf die Ressourcen vor allem der kantonalen Staatsanwaltschaften. Es ist nämlich ernst- haft zu befürchten, dass diese Mehrbelastung der kantonalen ZMG wieder zu einer markanten Verlängerung der Verfahren vor den kantonalen ZMG führen würde, ins- besondere bei den erst gerade revidierten Entsiegelungsverfahren (Art. 248a StPO), die nach dem Willen des Gesetzgebers verkürzt werden sollten, weil sie in der Ver- gangenheit regelmässig grössere, komplexe Vorverfahren über Gebühr verzögert haben. Drei Kantone362 bemerken, dass die Übertragung der oben genannten Aufga- ben unweigerlich Auswirkungen auf die Organisation, die Kosten und den Personal- aufwand der kantonalen ZMG haben wird. Zwei dieser Kantone363 sprechen beson- ders die Komplexität der betroffenen Rechtsgebiete an, einer364 erwähnt ausserdem die erheblichen Fallzahlen, mit denen es die Verwaltungsstrafverfolgungsbehörden zu tun haben. Derselbe Kanton365 befürchtet als Folge der geplanten Änderung eine weitere Verschärfung dieser Überlastung und einen Verlust an Effizienz; unter Um- ständen kommen noch Sprachprobleme hinzu. Er fügt hinzu, dass der Rechtsmittel- weg von einem kantonalen ZMG an die Beschwerdekammer des BStGer atypisch erscheint. Weiter hält er fest, dass sich dieser Instanzenzug im Anwendungsbereich der StPO nicht bewährt hat und bei der am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Revi- sion beseitigt wurde, sodass das BStGer bei kantonalen Entscheiden nicht mehr als Rechtsmittelinstanz fungiert.
o Drei Kantone366 sind der Meinung, dass die neue Zuständigkeit die Verfahren vor den kantonalen ZMG in die Länge ziehen würde. Für einen der drei367 wird das Prob- lem v.a. die Entsiegelungsverfahren betreffen (die nach dem Willen des Gesetzge- bers abgekürzt werden sollten). Ein anderer368 stellt die Frage in den Zusammen- hang mit Grossverfahren z.B. im Bereich des Steuerrechts und solchen der
Bundesstrafverfolgungsbehörden sowie mit grossen Entsiegelungsverfahren. Der
358 AG, S. 1 f.; BE, S. 8; BS, S. 1; FR, S. 2; GE, S. 1 f.; GR, S. 3 f.; LU, S. 1; NW, S. 3 f.; OW, S. 2; SG, Anhang, S. 1; SH, S. 2 f.; TI, S. 4; VS, S. 1; ZG, S. 3; ZH, S. 2
359 KKJPD, S. 1; KKPKS, S. 1; SSK, S. 2
360 ZMG/StMVG VS, S. 1 f.
361 SSK, S. 2
362 GE, S. 1; SH, S. 2; AG, S. 1 f.
363 GE, S. 1; AG, S. 1 f.
364 AG, S. 1
365 AG, S. 2
366 GR, S. 3.; BE, S. 8.; SH, S. 2
367 GR, S. 3
368 BE, S. 8