Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 110 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Vorentwurf des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht und das Verwaltungsstrafverfahren (VE-VStrR)

drittgenannte Kanton369 sieht die Verfahrensverlängerung als wahrscheinliche Kon- sequenz der Entsiegelungsverfahren. Ein weiterer Kanton370 geht davon aus, dass die Belastung der kantonalen ZMG trotz geringer Fallzahlen erheblich wachsen wird, weil die Entsiegelungsverfahren besonders zeitaufwendig sind. Ein anderer371 weist darauf hin, dass die kantonalen ZMG bereits heute mit der Masse von Entsiege- lungsverfahren nach der StPO überlastet sind.

o Dass auch die Verfolgung und Beurteilung von strafbaren Handlungen im Bereich

der Bundessteuern sowie bei Widerhandlungen gegen das Zollgesetz der Verwal- tungsstrafgerichtsbarkeit unterliegen, zeigt aus Sicht eines Kantons372 noch deutli- cher, dass in Zukunft immense Aufwendungen auf die Kantone zukommen würden. Für kleine bis mittlere Zwangsmassnahmengerichte wird das schlicht nicht zu bewäl- tigen sein.

o Aus Sicht eines Kantons373 muss aufgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Delikte im

Zusammenhang mit der Einreise in die Schweiz für die Grenzkantone mit einem er- heblichen Mehraufwand gerechnet werden, der mit den bestehenden personellen Ressourcen nicht aufgefangen werden könnte.

o Drei Kantone374 und eine Organisation375 weisen aber auch darauf hin, dass der

Mehraufwand für die kantonalen Behörden heute nicht abschätzbar ist, weil im Er- läuternden Bericht diesbezügliche Angaben fehlen. Auch die genannte Organisation hält fest, dass der Bericht keine konkreten Aussagen zum Mengengerüst enthält,

und ergänzt, dass hier noch die Frage, welche und wie viele Zwangsmassnahmen die Bundesbehörden bis anhin ergriffen haben, sowie die Frage nach künftig vorstell- baren bzw. zusätzlichen Fällen (insb. verdeckte Zwangsmassnahmen) beantwortet werden müsste.

o Ein Kanton376 betont, dass wegen der oftmals zu beachtenden kurzen Fristen eine

jederzeit intakte «Pikett-Kommunikation» zwischen Strafverfolgungsbehörden und ZMG zwingend notwendig erscheint. Dies gilt nicht nur in Fällen, bei denen es zur Anordnung von Untersuchungshaft kommt, sondern z.B. auch bei Verfahren, in de- nen die neue bundesgerichtliche Rechtsprechung zur superprovisorischen Spiege- lung in Siegelungsverfahren beachtet werden muss.

o Aus Sicht eines Gerichts377 ist es Sache des Bundes, eine Gerichtsbarkeit einzurich-

ten und auch zu finanzieren, der sämtliche Befugnisse im Bereich der Zwangsmass- nahmen zukommen. Mit Hinweis auf die Aufgabenverlagerung vom Bund auf die Kantone im Bereich der Zwangsmassnahmen hält ein Kanton378 fest, dass der damit verbundene beträchtliche Mehraufwand entschädigt werden muss.

369 SH, S. 2

370 VS, S. 1

371 GE, S. 1

372 NW, S. 3 f.

373 SH, S. 2

374 BE, S. 8; SH, S. 2; AG, S. 2

375 KKPKS, S. 1

376 ZG, S. 3

377 ZMG/StMVG VS, S. 2

378 SG, S. 1