Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 110 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Vorentwurf des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht und das Verwaltungsstrafverfahren (VE-VStrR)
o Ein Kanton393 bemerkt, dass die Belastung der kantonalen ZMG, insbesondere auch angesichts der sehr kurzen gesetzlichen Erledigungsfristen nach Artikel 181 VE-VStrR, künftig sehr gross sein würde. Ein Entsiegelungsverfahren dauert schon heute unendlich viel länger als es die einmonatige Ordnungsfrist von Artikel 248 Ab- satz 3 StPO vorschreibt; diese Dauer dürfte aufgrund der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung und der Anforderungen in diesen Verfahren eher noch zugenom- men haben. Hinzu kommt, wie auch ein anderer Kanton394 bemerkt, dass nach neuem Siegelungsrecht unter gewissen Voraussetzungen Triageverhandlungen durchzuführen sind, die sich bei grossen Datenmengen über mehrere Tage, wenn nicht gar Wochen erstrecken können. Bei grossen Datenmengen, welche es zu tria- gieren gilt, wären kleine und mittelgrosse ZMG schlicht nicht in der Lage, solche Ent- siegelungsverfahren durchzuführen. Eine Organisation395 erachtet die Angleichung der Entsiegelungsverfahren an die einschlägigen Bestimmungen der StPO mit Blick auf das Beschleunigungsgebot und eine geordnete Rechtspflege als problematisch. Das betrifft v.a. die Fristen und die Übertragung der Befugnisse von der Beschwer- dekammer des BStGer an die kantonalen ZMG (vgl. Art. 181 Abs. 1 VE-VStrR). Bei- des könnte die Abläufe komplizierter machen und die kantonalen ZMG überlasten. Ein Kanton396 weist darauf hin, dass bereits die neuen gesetzlichen Vorgaben der revidierten StPO, also ohne die im Bericht angedachte Übernahme der heutigen Ent- siegelungsverfahren vom BStGer durch die Kantone, nur durch zwingend erforderli- che Ressourcenerweiterungen bei den Entsiegelungsgerichten erfüllt werden kön- nen. Ein anderer397 bemerkt, dass die Belastung des ZMG durch die am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen StPO-Änderungen (Art. 248 StPO) noch nicht abgeschätzt werden kann.
o Zwei Kantone398 führen aus, dass die Verwaltungsstrafgerichtsbarkeit typischerweise Straftaten betrifft, die beim Erledigen betrieblicher Angelegenheiten verübt werden (z.B. Geldwäscherei, betrügerisches Vorgehen im Zusammenhang mit Finanzhilfen des Bundes, Widerhandlungen im Finanzmarkt- und Heilmittelbereich). Damit richtet sich das Verwaltungsstrafverfahren i.d.R. zunächst gegen eine Unternehmung, was besonders anspruchsvolle Entsiegelungsverfahren erwarten lässt. Wird bei einem versiegelten Datenträger einer Bank, einer Arztpraxis oder eines Verkehrsbetriebs die Entsiegelung verlangt, ist zu erwarten, dass sich darauf zahlreiche Daten befin- den, bei denen durchaus glaubhaft ein entgegenstehendes Interesse (Bankkunden- geheimnis, Arztgeheimnis, Geschäftsgeheimnis) gegen die Durchsuchung geltend gemacht werden kann. Die Interessenabwägung wird sich daher für die neu kantonal befassten ZMG angesichts der zu erwartenden Quantität, der im Raum stehenden Interessen und aufgrund des Fachwissens, das für die Beurteilung der Verwaltungs- strafgerichtsbarkeit vonnöten ist, voraussichtlich als sehr schwierig erweisen.
• Einfluss auf die kantonalen Staatsanwaltschaften:
393 NW, S. 3
394 LU, S. 2 f.
395 ODAGE, S. 2
396 NW, S. 4
397 SG, Anhang, S. 1
398 LU, S. 3; NW, S. 3 f.