Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 110 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Vorentwurf des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht und das Verwaltungsstrafverfahren (VE-VStrR)

- Nach Meinung einer Organisation410 überzeugt die Schaffung von kantonalen ZMG nicht

und verschlechtert den Rechtschutz der Rechtsunterworfenen.

- Vier Kantone411 erklären sinngemäss, dass die vom Bund geleistete Entschädigung unge-

nügend ist und deshalb nicht befriedigen kann. Aus Sicht eines anderen Kantons412 könnte die Höhe dieser Entschädigung Anlass zu Meinungsverschiedenheiten zwischen Bund und Kantonen geben.

- Ein Kanton413 weist darauf hin, dass die Schaffung eines BZMG den ganzen Aufwand für

die Abrechnungen zwischen dem Bund und den Kantonen in diesem Bereich weitgehend obsolet machen würde. Ein anderer414 hält fest, dass sich mit einem BZMG die Frage der Vergütung der Verfahrenskosten vor den kantonalen ZMG nicht mehr stellen würde.

- Zwei Kantone415 und eine Organisation416 weisen darauf hin, dass sich mit der Schaffung

eines BZMG auch die konfliktanfällige Bestimmung der örtlich zuständigen kantonalen Be- hörde erübrigen würde, Artikel 44 VE-VStrR demzufolge gestrichen werden könnte.

Sieben Kantone417, eine Organisation418 und ein Gericht419 bestreiten ganz oder teilweise die im Erläuternden Bericht vorgebrachten Gründe, die gegen die Alternative der Schaffung eines BZMG sprechen sollen. Die Organisation420 hält diese Gründe für gesucht. Für sie, wie für fünf der genannten Kantone421 und das erwähnte Gericht, ist das Argument der grösseren Nähe zu den Verfahrensbeteiligten nicht überzeugend. Ein Kanton422 meint dazu, dass die Nähe zwischen dem Haftort und der zuständigen Behörde kein wirkliches Hindernis für einen ordnungsgemässen Verfahrensablauf zu sein scheint, und es seit der Einführung des VStrR 1974 wahrscheinlich auch nie gewesen ist. Ein anderer423 erklärt, dass die räumliche Nähe zwischen dem Gericht und der beschuldigten Person nicht vorrangig ist, zumal auch die Strafverfolgung nicht am Wohnort der beschuldigten Peron geführt wird. Anders als im Erläu- ternden Bericht ausgeführt, sind im heute etablierten System der Gefangenentransporte auch kurzfristige Zuführungen über grössere Strecken kein Problem. Ein weiterer Kanton424 meint, das Argument der Nähe verfange nicht, denn wie die Staatsanwaltschaft kann die Verwal- tungseinheit den Haftort frei wählen, so dass diese Nähe auch mit einem BZMG hergestellt werden könnte. Aus Sicht des erwähnten Gerichts425 wird bei der Untersuchungshaft diese Nähe einzig dadurch sichergestellt, dass die beschuldigte Person in Reichweite des Sitzes der zuständigen Verwaltungseinheit und des mit dem Fall befassten ZMG inhaftiert wird. Im

410 EXPERTsuisse, S. 2

411 NW, S. 4; SG, Anhang, S. 2 f.; TI, S. 4; VS, S. 2

412 SH, S. 2 f.

413 BE, S. 9

414 VS, S. 2

415 GR, S. 8; ZH, S. 4

416 SSK, S. 6

417 AG, S. 2; AI, S. 1; VS, S.2; FR, S. 2; GE, S. 1; GR, S. 7 f. und 10; ZH, S. 3 f.

418 SSK, S. 5-7

419 ZMG/StMVG VS, S. 3 f.

420 SSK, S. 5

421 AI, S. 1; VS, S. 2; FR, S. 2; GR, S. 7 f.; ZH, S. 3 f.

422 VS, S. 2

423 AI, S. 1

424 FR, S. 2

425 ZMG/StMVG VS, S. 2 f.