Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 110 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Vorentwurf des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht und das Verwaltungsstrafverfahren (VE-VStrR)
Interesse eines ordnungsgemässen Ablaufs der Ermittlungen muss aber die Verwaltungsein- heit (wie die Staatsanwaltschaft bei Haftfällen nach der StPO) den Haftort frei wählen können. Für zwei Kantone426 und eine Organisation427 verkennt das Argument der Nähe, dass viele Verfahren vor dem ZMG schriftlich sind und dass mit den neuen digitalen Instrumenten der Sitz der Behörde für den Prozess zukünftig nur noch eine relativ untergeordnete Rolle spielen wird; auch Anhörungen von beschuldigten Personen in Untersuchungs- oder Sicherheitshaft könnten und können zukünftig immer einfacher, beschleunigt und häufiger per Videokonfe- renz stattfinden. Für drei Kantone428 und eine Organisation429 ist das Argument, die Schaffung eines BZMG könnte organisatorisch kompliziert sein, nicht überzeugend. Die Organisation und zwei dieser Kantone430 widersprechen im Übrigen der Aussage im Erläuternden Bericht, das heutige System sei zufriedenstellend, wobei die Organisation431 noch ergänzt, dass zu- friedenstellend nicht genug ist.
Vier Kantone432, eine Organisation433 und ein Gericht434 halten fest, dass, sollte von der Schaffung eines BZMG abgesehen werden, die Beschwerdekammer des BStGer weiterhin für das Siegelungsrecht, namentlich für die Entsiegelung zuständig bleiben muss, m.a.W. auf den vorgesehenen entsprechenden Zuständigkeitswechsel an die kantonalen ZMG zu ver- zichten ist. Das Gericht fügt an, dass nicht ersichtlich ist, warum diese Zuständigkeit nicht beim BStGer bleiben kann; kein ernsthaftes sachliches Argument kann rechtfertigen, dass dieser Wechsel absolut erforderlich wäre.
Ein Kanton435 bemerkt, dass, sollte am Zuständigkeitswechsel festgehalten werden, zu be- rücksichtigen wäre, was Praktikerinnen und Praktiker zu den Entsiegelungsverfahren nach der StPO zu sagen haben.
Differenzierte Stellungnahmen
Ein Kanton436 erläutert, dass in Fällen, in denen Haftentscheide, wie die Anordnung der Un- tersuchungshaft, innert kürzester gesetzlicher Fristen zu fällen sind, weiterhin die kantonalen ZMG zum Zuge kommen müssten, sollte das BZMG seinen Sitz in Bellinzona oder sonst nur an einem Standort haben. Die kantonale Zuständigkeit bliebe diesfalls nur bei der Anordnung von Sicherheitshaft bzw. Ersatzmassnahmen, wenn vorgängig noch keine Untersuchungshaft angeordnet worden war, bestehen. Entscheide über Sicherheitshaft oder Ersatzmassnahmen sind i.d.R. jedoch nach der Untersuchungshaft zu treffen und könnten somit i.d.R. dem
BZMG zugewiesen werden, weil hier gemäss Artikel 229 Absatz 3 Buchstabe b StPO bzw. Artikel 237 Absatz 4 StPO die längeren Entscheidfristen von Artikel 227 StPO gelten. Darun- ter würden namentlich auch alle Gesuche um Entsiegelung von Aufzeichnungen und Gegen- ständen fallen (Art. 248 Abs. 3 Bst. a StPO). Als Referenz kann, wie dieser Kanton weiter ausführt, seine Gesetzgebung herangezogen werden, die mutatis mutandis eine entspre- chende Abgrenzung zwischen den regionalen ZMG und dem kantonalen ZMG festlegen. Bei
426 GR, S. 7 f.; ZH, S. 3 f.
427 SSK, S. 5
428 AG, S. 2; GE, S. 1; GR, S. 10
429 SSK, S. 5-7
430 GE, S. 1; GR, S. 10
431 SSK, S. 5 f.
432 BE, S. 8; SH, S. 3; VS, S. 2; ZH, S. 2
433 KKJPD, S. 1
434 ZMG/StMVG VS, S. 2
435 VS, S. 2
436 BE, S. 8 f.