Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/21: Teilrevisionen zweier Ausführungserlasse zur Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF, VD-ÜPF) · 54 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 10Fedlex · Erläuternder Bericht
Bei der Beurteilung, ob eine Person25 in den Geltungsbereich des BÜPF fällt, und wenn ja, in welche der Kategorien von MWP, sind die Dienstleistungen dieser Person differenziert zu betrachten. Eine Person kann, je nach Art der von ihr erbrachten Dienste26, gleichzeitig verschiedenen Kategorien von MWP gemäss Artikel 2 BÜPF zugehören. Die entsprechenden Mitwirkungspflichten, die mit der jeweiligen Kategorie einhergehen, gelten jeweils für die dazugehörigen Dienste. Somit kann eine Person unterschiedliche Mitwirkungspflichten für ihre jeweiligen Dienste (z. B. Fernmeldedienst, abgeleiteter Kommunikationsdienst) haben27. Für ein und denselben Dienst kann eine Person jedoch nicht gleichzeitig zu mehreren Kategorien von MWP gehören. Die von FDA (Art. 16a) und AAKD (Art. 16d) erbrachten Dienste können unter dem Überbegriff Kommunikationsdienste zusammengefasst werden.
Dabei handelt es sich genauer gesagt um Dienste, die eine fernmeldetechnische Kommunikation ermöglichen. Eine Gemeinsamkeit von FDA und AAKD ist das Erbringen eines Kommunikationsdienstes für Dritte (s. auch Anhang der VÜPF «Begriffe und Abkürzungen», Nr. 1). Dieses Erbringen beinhaltet zwei Komponenten, eine wirtschaftliche und eine technische. In wirtschaftlicher Hinsicht liegt jedem Erbringen eines Dienstes ein Auftragsverhältnis zugrunde. In technischer Hinsicht setzt das Erbringen eines Dienstes eine gewisse Infrastruktur voraus, die beispielsweise auch virtuell oder angemietet sein kann.
Auf der technischen Ebene kann man Kommunikationsdienste danach unterscheiden, ob sie zusammen mit dem Netzzugang (z. B. Internetzugang) oder unabhängig von diesem erbracht werden, sogenannte internetbasierte Dienste. Internetbasierte Dienste werden auch als Over-the-Top-Dienste (OTT-Dienste) bezeichnet. Die Anbieterinnen von OTT-Diensten fallen mehrheitlich in den Geltungsbereich des BÜPF, meist als AAKD und vereinzelt als FDA. Ein Teil der OTT-Dienste unterliegt jedoch nicht dem Geltungsbereich des BÜPF, wenn nämlich keine Kommunikationsfunktion für Dritte vorhanden ist (z. B. E-Shopping) oder wenn ausschliesslich Informationen übertragen werden, die für die Allgemeinheit bestimmt sind (z. B. elektronische Massenmedien, öffentliche Video-Streaming-Dienste, öffentliche Video-Sharing-Plattformen).
Ob und in welche der Kategorien von MWP eine Anbieterin eines internetbasierten Dienstes (OTT-Dienst) fällt, hängt von der Art des erbrachten Dienstes und von der technischen Implementierung ab.
Übersicht über die in der Vorlage definierten Kategorien und Unterkategorien von MWP
25 Natürliche Person oder sonstige staatliche oder andere Rechtssubjekte, unabhängig davon, ob diese juristische Personen sind oder nicht (BBl 2013 2706)
26 entspricht Tätigkeit (BBl 2013 2706)
27 BBl 2013 2706