Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/27: Teilrevision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (Kurzarbeitsentschädigung für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner) · 14 Seiten

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5.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Ag-

glomerationen und Berggebiete

5.2.1 Finanzielle Auswirkungen

Entsprechend den Ausführungen unter Ziffer 5.1.1 betreffen die finanziellen Auswirkungen direkt den Ausgleichsfonds der ALV. Die vorliegende Gesetzesrevision hat somit keine direkten finanziellen Auswirkungen auf Kantone, Gemeinden, urbane Zentren, Agglomerationen oder Berggebiete.

5.2.2 Personelle Auswirkungen

Die vorliegende Gesetzesänderung hat keine direkten personellen Auswirkungen.

Nachfolgend werden die Auswirkungen auf die Verwaltungskosten der kantonalen Vollzugsstellen der ALV skizziert, welche vom Ausgleichsfonds der ALV den Kantonen rückerstattet werden. Die neue Regelung bereitet kaum zusätzlichen administrativen Aufwand bei den kantonalen Amtsstellen und den Arbeitslosenkassen, die die Anmeldungen bzw. Abrechnungen der KAE prüfen. Zudem fällt dieser Aufwand nur bei Betrieben, die von dieser Ausnahme für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner Gebrauch machen, an. Die zusätzlichen Kosten dieser neuen Regelung sind deshalb vernachlässigbar.

5.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

5.3.1 Auswirkungen auf einzelne gesellschaftliche Gruppen Unternehmen

Mit Ausnahme gestützt auf eine Sonderregelung während der Covid-19-Krise konnten Unternehmen für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner bis anhin keine KAE beantragen, sofern diese die Lernenden weiterbetreuten. Alternativ wurde von den Unternehmen teilweise auch auf die Anwesenheit der Berufsbildnerinnen und Berufsbildner im Betrieb verzichtet, um für sie KAE geltend zu machen.

Die für die Ausbildung von Lernenden zuständigen Berufsbildnerinnen und Berufsbildner haben mit der neuen Regelung neu auch bei der Weiterbetreuung von Lernenden Anspruch auf KAE. Dies hat eine positive Auswirkung auf die Kontinuität und Qualität der beruflichen Grundbildung. Gleichzeitig hat der Betrieb den Berufsbildnerinnen und Berufsbildnern für die Stunden, die für die Betreuung der Lernenden aufgewendet werden, den Lohn gemäss Arbeitsvertrag zu entrichten, wobei die ALV beim Bezug von KAE 80 Prozent des anrechenbaren Verdienstausfalls der Berufsbildnerinnen und Berufsbildner an den Arbeitgeber ausbezahlt.

Die Aufgabenerfüllung der Berufsbildnerinnen und Berufsbildner ist auch in Lehrbetrieben, die von Kurzarbeit betroffen sind, für die Erreichung der betrieblichen Bildungsziele zentral. Berufsbildnerinnen und Berufsbildner sind zuständig für die praktische Ausbildung der Lernenden im Lehrbetrieb. Sie führen die Lernenden in den Betriebs-, Berufs- und Arbeitsalltag ein, definieren Lernziele, begleiten, unterstützen und fördern die Lernenden in der praktischen Arbeit und beurteilen die Lernergebnisse. Kontinuität in der betrieblichen Ausbildung und regelmässiger Kontakt zur Berufsbildnerin bzw. zum Berufsbildner ist Voraussetzung für das Erreichen des Lehrabschlusses und damit für den nahtlosen Übertritt in den Arbeitsmarkt.

Unternehmen bilden Lernende aus, um den künftigen Fachkräftebedarf zu decken und so ihre Wettbewerbsfähigkeit langfristig zu sichern. Damit dies gelingt, muss die