Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/27: Teilrevision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (Kurzarbeitsentschädigung für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner) · 14 Seiten

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bildner) direkt im AVIG verankert wird. Nach dem Vorbild von Artikel 47 der Arbeitslosenverordnung (AVIV)5, der für berufliche Weiterbildungen gilt, wird der neue Gesetzesartikel für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner ausgestaltet. Während deren Bezug von KAE wird mit Bewilligung der kantonalen Behörde ermöglicht, diejenigen Stunden, in welchen sie einen anrechenbaren Arbeitsausfall erleiden, die Ausbildung und Betreuung der Lernenden im Betrieb fortzusetzen, sofern die Ausbildung der Lernenden nicht anderweitig sichergestellt werden kann.

Da die Regelung für die Gewährung von KAE in der ganzen Schweiz einheitlich gehandhabt wird, ist vorgesehen, die Mo. Bühler umzusetzen, ohne den Anspruch auf KAE von einer kantonalen Wahlmöglichkeit abhängig zu machen.

Schliesslich wurde eine Lösung zur Umsetzung über die AMM verworfen. Sie würde der Forderung der Motion nach einer Lösung im Rahmen der KAE nicht vollständig entsprechen und innerhalb des Systems der AMM zu einem gewissen Widerspruch führen. Dies insbesondere, weil die im Zentrum der Motion stehenden Lernenden weder arbeitslos noch von Arbeitslosigkeit bedroht sind.

1.2 Erledigung parlamentarischer Vorstösse

Mit der Überweisung dieser Teilrevision des AVIG kann die Motion Bühler Manfred

16.3884 «Rasche Unterstützung für Lehrbetriebe mit Kurzarbeit» abgeschrieben

werden.

2 Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen Recht

Die neue Regelung kollidiert nicht mit den europäischen Bestimmungen, die in der Schweiz anwendbar sind. Das europäische Koordinationsrecht hat für den Bereich der KAE keine Bestimmungen, die dem nationalen Recht widersprechen. Der vom Europäischen Gerichtshof definierte Begriff der Kurzarbeit ist identisch mit der schweizerischen Definition und charakterisiert sich durch ein weiterhin bestehendes Arbeitsverhältnis, bei welchem die vertragliche Arbeitszeit vorübergehend reduziert wurde. Eine Regelung zum Bezug von KAE für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner, wie sie in dieser Vorlage vorgesehen ist, gibt es im Koordinationsrecht nicht.

In den nationalen Rechtsordnungen aller Nachbarländer sowie in 14 weiteren EU/EFTA-Staaten bestehen ähnliche Institute wie die KAE. Deutschland, Österreich und Frankreich haben Modelle, die dem Institut der KAE gemäss AVIG ähnlich sind. In Deutschland, Österreich und der Schweiz sind darüber hinaus die dualen Ausbildungsmodelle vergleichbar. Anders als in der Schweiz sind Lernende in Frankreich und in Österreich grundsätzlich für Leistungen bei Kurzarbeit berechtigt. In Deutschland wird die Möglichkeit des Bezugs von Leistungen bei Kurzarbeit für Lernende und Berufsbildende vorgesehen jedoch mit einer restriktiven Auslegung. Der Ausbildungsbetrieb ist verpflichtet, alle Mittel auszuschöpfen, um die Ausbildung von Lernenden weiter zu gewährleisten, z. B. durch die Umstellung des Ausbildungsplans oder durch das Vorziehen anderer Lerninhalte, bevor Leistungen für Kurzarbeit bezogen werden können.

3 Grundzüge der Vorlage

3.1 Die beantragte Neuregelung

Bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten sind bestimmte Betriebe, darunter auch Lehrbetriebe, gezwungen, auf das Instrument der KAE zurückzugreifen. Die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner, die für die Ausbildung von Lernenden zuständig sind und

5 SR 837.02