Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/27: Teilrevision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (Kurzarbeitsentschädigung für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner) · 14 Seiten

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gefährdet ist, dass die Anwesenheit der Berufsbildnerinnen und Berufsbildner erforderlich ist, um die Betreuung und Ausbildung der Lernenden sicherzustellen, und dass keine andere Lösung möglich ist (Betreuung durch andere Mitarbeitende, Versetzung der Lernenden in eine andere Abteilung des Betriebs ohne Kurzarbeit, Anpassung der Arbeitszeiten usw.).

Die zuständigen Berufsbildnerinnen und Berufsbildner müssen während den Stunden, in denen sie einen anrechenbaren Arbeitsausfall erleiden und sie die Lernenden im Betrieb weiterausbilden dürfen, alle üblichen Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von KAE erfüllen. Zum Beispiel haben Berufsbildnerinnen und Berufsbildner mit massgeblichem Einfluss auf die Entscheidfindung des Betriebs und mitarbeitende Eheleute sowie mitarbeitende Personen in eingetragener Partnerschaft gemäss Artikel 31 Absatz 3 AVIG keinen Anspruch auf KAE.

Als Berufsbildnerinnen und Berufsbildner in Lehrbetrieben gelten Personen gemäss Artikel 45 BBG sowie der Berufsbildungsverordnung6, welche für die praktische Ausbildung der Lernenden zuständig sind. Sie führen die Lernenden in den Betriebs-, Berufs- und Arbeitsalltag ein. Für die im Lehrvertrag genannten verantwortlichen Berufsbildnerinnen und Berufsbildner gelten qualifizierte fachliche sowie pädagogische und methodisch-didaktische Anforderungen.

Als Lernende gilt, wer das 15. Altersjahr vollendet hat, die obligatorische Schulzeit beendet oder aus dieser entlassen ist und einen Lehrvertrag nach den Bestimmungen von Artikel 14 BBG für einen Beruf unterzeichnet hat, der in einer Bildungsverordnung geregelt ist. Eine Unterschreitung des Mindestalters kann die zuständige kantonale Behörde in bestimmten Fällen bewilligen.

Art. 37 Bst. d

Berufsbildnerinnen und Berufsbildner sollen für diejenigen Stunden, welche für die Ausbildung der Lernenden aufgewendet werden und in denen sie somit ihre Arbeitsleistung weiterhin erbringen, den vertraglich vereinbarten Lohn erhalten. Da beim Bezug von KAE nur 80 Prozent des anrechenbaren Verdienstausfalls entschädigt werden, wird mit dieser Bestimmung festgelegt, dass die nicht entschädigte Differenz zwischen der KAE und dem vertraglich vereinbarten Lohn für diese von den Berufsbildnerinnen und Berufsbildnern für die Ausbildung der Lernenden aufgewendeten Stunden, vom Arbeitgeber zu bezahlen sind.

Art. 60 Abs. 5 erster Satz

In diesem Artikel wird die Abkürzung «BBG», die in Artikel 32 Absatz 6 eingeführt wird, verwendet. Zudem ist die Reihenfolge der beiden Elemente «auswählen» und «gestalten» im Vergleich zum geltenden Recht von der Logik her umzudrehen und mit dem Wort «und» statt «beziehungsweise» zu verbinden. Damit entspricht die deutsche Version auch dem französischen und italienischen Gesetzestext.

Ziffer II – Inkrafttreten und Rückwirkung

Bis am 31. Dezember 2023 können Unternehmen für Berufsbildnerinnen und Berufsbilder basierend auf der Covid-19-Gesetzgebung KAE abrechnen, wenn diese Lernende betreuen. Nach diesem Datum, ist es den Betrieben nicht mehr möglich, gestützt auf die Regelung in der Covid-19-Gesetzgebung einen solchen Anspruch auf KAE

6 SR 412.101