Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/27: Teilrevision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (Kurzarbeitsentschädigung für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner) · 14 Seiten

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1 Ausgangslage

1.1 Handlungsbedarf und Ziele

Mit der Kurzarbeitsentschädigung (KAE) bietet die Arbeitslosenversicherung (ALV) den Arbeitgebern in konjunkturell schwierigen Zeiten eine Alternative zu Entlassungen. Die Bestimmungen zur KAE sind in Artikel 31 ff. des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG)2 geregelt. Der Bezug von KAE soll einen vorübergehenden Beschäftigungsrückgang ausgleichen und so dazu beitragen, Arbeitsplätze zu erhalten. Arbeitnehmende bleiben weiterhin angestellt, während der Arbeitgeber die Kosten der Personalfluktuation (Einarbeitungskosten, Verlust von betrieblichem Know-how usw.) einspart und die Arbeitskräfte jederzeit auch kurzfristig wieder einsetzen kann. Anspruch auf KAE haben Arbeitnehmende, deren normale Arbeitszeit aus wirtschaftlichen Gründen verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt wird.

Für Lehrbetriebe kann die Ausbildung von Lernenden in konjunkturell schwierigen Zeiten eine Herausforderung sein, insbesondere, wenn die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner aufgrund von Kurzarbeit abwesend sind. Ein Lehrbetrieb kann für seine Berufsbildnerinnen und Berufsbildner nur dann KAE beziehen, wenn sie in ihrem normalen Kompetenzbereich von einer Arbeitszeitreduktion betroffen sind. Wenn sich also ein Lehrbetrieb gezwungen sieht, KAE für seine Berufsbildnerinnen und Berufsbildner zu beantragen, könnte die Ausbildung der Lernenden gefährdet sein, vor allem, wenn deren Versetzung in einen anderen Betrieb nicht möglich ist.

Sowohl während der Finanzkrise 2009 als auch während der Krise der Frankenstärke im Jahr 2016 reagierte die ALV im Rahmen von arbeitsmarktlichen Massnahmen (AMM). Auf Wunsch einiger Kantone (allen voran des Kantons Bern) entrichtete die ALV die Löhne der Berufsbildnerinnen und Berufsbildner, damit diese auch während der Kurzarbeit die Fortführung der Ausbildung der Lernenden gewährleisten konnten.

Vor dem Hintergrund der Covid-19-Krise hat der Bundesrat entschieden, die Löhne der Berufsbildnerinnen und Berufsbilder, die weiterhin Lernende ausbilden, im Rahmen der KAE als Unterstützungsmassnahme für Lehrbetriebe zu übernehmen (vgl. Art. 17 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie [Covid-19-Gesetz]3 und Art. 8j der Verordnung über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19] [Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung]4). Diese Regelung gilt bis Ende 2023.

Die Motion Bühler Manfred 16.3884 «Rasche Unterstützung für Lehrbetriebe mit Kurzarbeit» (Mo. Bühler), welche im Juni 2019 vom Parlament angenommen wurde, verlangt vom Bundesrat, «den Kantonen auf Wunsch zu erlauben, zumindest als befristetes Pilotprojekt die Löhne der Lehrmeisterinnen und Lehrmeister zu bezahlen, die während der Kurzarbeit erwerbstätig bleiben».

Aufgrund der Erfahrungen mit der Regelung im Covid-19-Gesetz ist vorgesehen, die Mo. Bühler so umzusetzen, indem der Anspruch auf KAE für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner im Sinne von Art. 45 BBG (nachfolgend: Berufsbilderinnen und Berufs-

2 SR 837.0

3 SR 818.102

4 SR 837.033