Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/27: Teilrevision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (Kurzarbeitsentschädigung für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner) · 14 Seiten
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5 Auswirkungen
5.1 Auswirkungen auf den Bund
5.1.1 Finanzielle Auswirkungen
Die ordentlichen Erträge des Ausgleichsfonds der ALV stammen zu rund 90 Prozent aus Lohnbeiträgen von Arbeitnehmenden und Arbeitgebern und zu rund 10 Prozent aus Beiträgen von Bund und Kantonen. Die Höhe dieser Beiträge leiten sich ebenfalls aus einem definierten Prozentsatz der beitragspflichtigen Lohnsumme ab und sind gesetzlich gebunden (Art. 90a Abs. 1, 90 Bst. b und 92 Abs. 7bisAVIG). Für den Vollzug des AVIG und der öffentlichen Arbeitsvermittlung (öAV) gemäss Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsgesetz, AVG)7 werden die kantonalen Amtsstellen aus dem Ausgleichsfonds der ALV entschädigt (Art. 92 Abs. 7 AVIG). Den kantonalen Amtsstellen wird, in Abhängigkeit der kantonalen Quote und Zahl der Stellensuchenden, ein Kostendach (Plafond) für ihre anrechenbaren Vollkosten vorgegeben. Innerhalb dieses Plafonds werden den Kantonen die effektiv angefallenen Vollzugskosten entschädigt.
Die vorliegende Gesetzesrevision hat somit keine direkten finanziellen Auswirkungen auf den Bund.
Für die ALV verursacht diese neue Regelung zusätzliche Kosten von geschätzt bis zu maximal 1,4 Millionen Franken pro Jahr. Das entspricht höchstens 1,1 Prozent der durchschnittlichen jährlichen Ausgaben für KAE, die sich auf rund 90 Millionen Franken belaufen (zwischen 2012 und 2019).
Die zusätzlichen Kosten dieser neuen Regelung lassen sich jedoch nicht genau beziffern, denn Bezügerinnen und Bezüger von KAE sind nicht selbst bei der ALV angemeldet. In den Statistiken der ALV zur KAE erscheinen lediglich die Daten zum Betrieb (nicht aber zu den Angestellten). Ausserdem stehen für die Covid-19-Periode wenig Zahlen zur Verfügung, da ein summarisches Verfahren in Kraft war. Deshalb musste eine Schätzung vorgenommen werden.8
Die geschätzten Maximalkosten basieren auf Nutzungszahlen der KAE vor der Covid-19-Pandemie. Es ist auch möglich, dass diese Regelung keine zusätzlichen Kosten verursacht, da sie lediglich den Berufsbildnerinnen und Berufsbildnern, die (bereits) KAE beziehen, ermöglicht, die Ausbildung der Lernenden weiterzuführen. Allerdings ist auch nicht auszuschliessen, dass mit der neuen Regelung mehr Unternehmen auf Kurzarbeit zurückgreifen werden.
5.1.2 Personelle Auswirkungen
Die vorliegende Gesetzesänderung hat keine personellen Auswirkungen auf den Bund oder auf die Ausgleichsstelle der ALV.
7 SR 823.11
8 Diese Schätzung basiert auf folgenden Daten und auf Annahmen: 5 Stunden Betreuung pro Woche pro Lehrverhältnis / 260 Stunden pro Jahr (Quelle: EHB); 189 000 duale Lehrverhältnisse (Quelle: BFS/Berufliche Grundbildung); 1857 Arbeitsstunden pro Vollzeitstelle pro Jahr (Quelle: BFS/AVOL).