Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/27: Teilrevision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (Kurzarbeitsentschädigung für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner) · 14 Seiten
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6 Rechtliche Aspekte
6.1 Verfassungsmässigkeit
Die Vorlage stützt sich primär auf Artikel 114 Absatz 1 der Bundesverfassung (BV)9, die dem Bund die Kompetenz zur Gesetzgebung im Bereich der ALV gibt. Bund und Kantone setzen sich dafür ein, dass jede Person gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität, Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Mutterschaft, Verwaisung und Verwittwung gesichert ist (Art. 41 Abs. 2 BV).
6.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Die Vorlage ist mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar. Sie hat keine Auswirkungen auf das Übereinkommen Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) vom 21. Juni 198810 über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit, das von der Schweiz am 17. Oktober 1990 ratifiziert worden ist. Die Vorlage hat ebenfalls keine Auswirkungen auf das Übereinkommen vom 4. Januar 196011 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) sowie auf das Abkommen vom 21. Juni 199912 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA), aufgrund deren die Schweiz äquivalente Bestimmungen zu den Koordinierungsbestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 883/200413 und Nr. 987/200914 erlässt.
Zu den wichtigsten Grundsätzen dieses Koordinationssystems zählen die Gleichbehandlung der Staatsangehörigen anderer Vertragsparteien mit den eigenen Staatsangehörigen sowie die Aufrechterhaltung der erworbenen Ansprüche und die Auszahlung von Leistungen im ganzen europäischen Raum. Das Recht der europäischen Union (EU) sieht hingegen keine Harmonisierung der einzelstaatlichen Systeme der sozialen Sicherheit vor. Die Mitgliedstaaten können die Konzeption, den persönlichen Geltungsbereich, die Finanzierungsmodalitäten und die Organisation ihrer Systeme der sozialen Sicherheit unter Beachtung der europarechtlichen Koordinationsgrundsätze selber festlegen. Dies gilt aufgrund des Übereinkommens vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der EFTA auch in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den übrigen EFTA-Staaten. Die Mitgliedstaaten behalten so ihren Spielraum bei der Ausgestaltung der eigenen Systeme der sozialen Sicherheit, unter Vorbehalt der Koordinierungsbestimmungen der EU. Die in dieser Gesetzesvorlage geschaffenen nationalen Rechtsvorschriften sind mit den Koordinationsbestimmungen in Anhang II des FZA vereinbar.
6.3 Erlassform
Ausgehend von Gegenstand, Inhalt und Tragweite der vorgesehenen Änderung ist es aufgrund von Artikel 164 Absatz 1 BV notwendig, die neue Bestimmung in der Form eines Bundesgesetzes zu erlassen.
9SR 101
10 SR 0.822.726.8
11 SR 0.632.31
12 SR 0.142.112.681
13SR 0.831.109.268.1 (in der Fassung von Anhang II zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit [mit Anhängen])