Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/27: Teilrevision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (Kurzarbeitsentschädigung für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner) · 14 Seiten

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zu begründen. Nur wenn das neue Gesetz am 1. Januar 2024 in Kraft tritt, können diese betroffenen Unternehmen ohne Unterbruch KAE für ihre Berufsbildnerinnen und Berufsbildner für die Zeit, die sie für die Ausbildung der Lernenden aufwenden, beanspruchen.

Derzeit wird davon ausgegangen, dass ein Inkrafttreten am 1. Januar 2024 möglich sein sollte. Sollte die Referendumsfrist aufgrund der Dauer des Gesetzgebungsprozesses jedoch nach dem 1. Januar 2024 ablaufen, ist der Bundesrat befugt, das Inkrafttreten dieses Gesetzes rückwirkend festzulegen.

Rückwirkende Inkraftsetzungen sind äusserst restriktiv anzuwenden und müssen diverse Voraussetzungen erfüllen. Die Rückwirkung muss insbesondere durch relevante Gründe gerechtfertigt sein, darf nicht die Rechte Dritter oder wohlerworbene Rechte verletzen, darf nicht zu anstössigen Ungleichheiten führen und muss zeitlich angemessen begrenzt sein.

Im vorliegenden Fall sollte die Rückwirkung auf einen Zeitraum von drei Monaten beschränkt werden. Denn darüber hinaus würde dies zu erheblichen Schwierigkeiten sowie zu unverhältnismässigem Mehraufwand mit entsprechenden Kosten führen. Gemäss Artikel 38 Absatz 1 AVIG muss das Unternehmen insbesondere seinen Anspruch auf KAE innerhalb von drei Monaten nach Ende jeder Abrechnungsperiode bei der Arbeitslosenkasse geltend machen. Bei einer Rückwirkung von mehr als drei Monaten müssten somit nicht nur die Voranmeldungen für KAE, sondern auch die KAE-Abrechnungen angepasst werden. Diese könnten zum Zeitpunkt ihrer Einreichung bei der Vollzugsbehörde, die Stunden, die die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner für die Ausbildung von Lernenden aufwenden, noch nicht beinhalten, da die neue Regelung noch nicht in Kraft getreten ist.

Wenn der Bundesrat bis Ende März 2024 beschliesst, das Inkrafttreten dieses Gesetzes auf den 1. Januar 2024 festzulegen, wäre die daraus resultierende Rückwirkung zeitlich klar begrenzt und würde nicht zu einem Mehraufwand oder zu Kosten führen, die in keinem Verhältnis zum angestrebten Ziel stehen. Selbst wenn die Kompetenzdelegation an den Bundesrat nicht zeitlich begrenzt ist, ist es unwahrscheinlich, dass der Bundesrat eine längere Rückwirkungsdauer festlegen wird. Eine Bestimmung kann rückwirkend erlassen werden, sofern die Adressaten im Vergleich zu der davor geltenden Bestimmung begünstigt werden. Mit dieser Bestimmung werden von Kurzarbeit betroffene Betriebe, welche Berufsbildnerinnen und Berufsbildner beschäftigen und Lernende Ausbilden, finanziell bessergestellt als heute. Denn mit Ausnahme gestützt auf eine Sonderregelung während der Covid-19-Krise konnten Unternehmen für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner bis anhin keine KAE beantragen, sofern diese die Lernenden weiter betreuten. Alternativ wurde von den Unternehmen teilweise auch auf die Anwesenheit der Berufsbildnerinnen und Berufsbildner im Betrieb verzichtet, um für sie KAE geltend zu machen. Mit der neuen Regelung haben alle Betriebe für ihre Berufsbildnerinnen und Berufsbildner neu auch bei der Weiterbetreuung von Lernenden Anspruch auf KAE. Die Betriebe, welche bereits während der Covid-19-Pandemie für ihre Berufsbildnerinnen und Berufsbildner für die Zeit, in welcher sie die Ausbildung der Lernenden im Betrieb weiterführten, KAE beatragen konnten, können durch die neue Regelung weiterhin nahtlos von dieser Möglichkeit profitieren, sofern der Bundesrat das Inkrafttreten ab 1. Januar 2024 beschliesst. Zudem beeinträchtigt sie keine Rechte Dritter und führt nicht zu stossenden Rechtsungleichheiten.