Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/27: Teilrevision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (Kurzarbeitsentschädigung für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner) · 14 Seiten

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aus diesem Grund trotz fehlender Aufträge arbeiten, erleiden keinen effektiven Arbeitsausfall. Somit verlieren die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner ihren Anspruch auf KAE, da diese nur für effektiv ausgefallene Arbeitszeit ausgerichtet wird (Art. 31 Abs. 1 Bst. b AVIG). Dies kann zur Folge haben, dass der Arbeitgeber auf die Anwesenheit der Berufsbildnerinnen und Berufsbildner im Betrieb verzichtet, um für sie weiterhin Kurzarbeit geltend zu machen.

Ziel der Motion ist es, die Qualität der Ausbildung der Lernenden weiterhin sicherzustellen, indem ihre Betreuung durch die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner auch während der Kurzarbeit im Lehrbetrieb gewährleistet ist. Im Gegensatz zur aktuellen Regelung für die Weiterbildung im Betrieb (vgl. Art. 47 AVIV) schlägt der Entwurf eine Umsetzung der Motion durch die Aufnahme einer Bestimmung ins AVIG vor. Es würde sich um eine Ausnahme handeln, die am Grundgedanken der KAE an sich rüttelt, nämlich dem Ausgleich einer Arbeitszeitverringerung. Mit der neuen Bestimmung in Artikel 32 Absatz 6 VE-AVIG haben die für die Ausbildung von Lernenden zuständigen Berufsbildnerinnen und Berufsbildner Anspruch auf KAE und dürfen gleichzeitig die Ausbildung der Lernenden im Betrieb fortsetzen. Obwohl die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner zur Betreuung der Lernenden weiterarbeiten, bleibt ihr Anspruch auf KAE für die entsprechenden Stunden bestehen. Diese Stunden werden somit nicht von ihrem anrechenbaren Arbeitsausfall abgezogen.

Es gilt darauf hinzuweisen, dass in der neuen Bestimmung sowie im vorliegenden Bericht von «Berufsbildnerin und Berufsbildner» und nicht von «Lehrmeisterin und Lehrmeister» gesprochen wird, da dieser Begriff auch im geltenden BBG verwendet wird. Die Platzierung des neuen Artikels in der Gesetzessystematik wurde bewusst gewählt, um zu betonen, dass es sich um eine Ausnahme in Zusammenhang mit dem anrechenbaren Arbeitsausfall handelt.

3.2 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen

Die Änderung hat keine direkten finanziellen oder aufgabenbezogenen Konsequenzen.

3.3 Umsetzungsfragen

Die neue Regelung wird von den kantonalen Behörden umgesetzt, die für die Erteilung der Bewilligungen zuständig sind, die es den Berufsbildnerinnen und Berufsbildnern erlauben, die Ausbildung von Lernenden fortzusetzen. Die kantonale Vollzugsstelle wird von der Ausgleichsstelle des Fonds der ALV begleitet, unterstützt und evaluiert. Als Aufsichtsbehörde sorgt die Ausgleichsstelle, geführt durch das SECO, für eine einheitliche Rechtsanwendung, insbesondere durch den Erlass von Weisungen und Revisionen.

4 Erläuterung zu den einzelnen Artikeln

Art. 32 Abs. 6

Der neue Absatz 6 in Artikel 32 VE-AVIG legt die Voraussetzungen fest, wann Berufsbildnerinnen und Berufsbildner während dem Bezug von KAE die Ausbildung und Betreuung der Lernenden im Betrieb fortsetzen dürfen, ohne, dass sich der anrechenbare Arbeitsausfall dadurch verringert.

Damit die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner während dem Bezug von KAE die Ausbildung der Lernenden weiterhin gewährleisten können, benötigt der Betrieb gemäss dem neuen Artikel eine Bewilligung der zuständigen kantonalen Amtsstelle. Dafür muss der Betrieb belegen, dass die Ausbildung der Lernenden aufgrund der Kurzarbeit