Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/27: Teilrevision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (Kurzarbeitsentschädigung für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner) · 14 Seiten

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Übersicht

Für die Umsetzung der Motion Bühler (16.3884) schlägt der Bundesrat eine Anpassung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG) vor. Die Berufsbildne-

rinnen und -bildner sollen während des Bezugs von Kurzarbeitsentschädigung

(KAE) weiterhin die Lernenden im Betrieb ausbilden können, wenn die Ausbil-

dung der Lernenden nicht anderweitig sichergestellt werden kann.

Ausgangslage

Die Motion 16.3884 des Alt-Nationalrats Manfred Bühler vom 30. September 2016 «Rasche Unterstützung für Lehrbetriebe mit Kurzarbeit» wurde 2018 bzw. 2019 vom Nationalrat und Ständerat angenommen. Diese beauftragt den Bundesrat, «den Kantonen auf Wunsch zu erlauben, zumindest als befristetes Pilotprojekt die Löhne der Lehrmeisterinnen und Lehrmeister zu bezahlen, die im Rahmen der KAE erwerbstätig bleiben».

Inhalt der Vorlage

Mit der vorliegenden Teilrevision des AVIG soll dem Anliegen des Motionärs Folge geleistet werden. Neu sollen Berufsbildnerinnen und Berufsbildner während denjenigen Stunden, in welchen sie einen anrechenbaren Arbeitsausfall erleiden, die Ausbildung und Betreuung der Lernenden im Betrieb fortsetzen dürfen, sofern die Ausbildung der Lernenden nicht anderweitig sichergestellt werden kann. Diese Anpassung soll sicherstellen, dass die Ausbildung der Lernenden nicht unterbrochen wird, wenn ihr Lehrbetrieb Kurzarbeit anordnet.

Die Auswirkungen der Teilrevision sind sehr begrenzt. Das Instrument der KAE wird während eines normalen Konjunkturverlaufs nur punktuell von Unternehmen in Anspruch genommen und die Zusatzstunden für die Ausbildung und Betreuung von Lernenden gemäss Berufsbildungsgesetz (BBG)1 dürften maximal nur rund 1 Prozent der KAE-Kosten ausmachen.

Die Motion 20.3665 des Ständerats Damian Müller «Transparenz bei den Arbeitslosenkassen» wurde ebenfalls angenommen und bedingt Anpassungen der gesetzlichen Grundlagen der Arbeitslosenversicherung (ALV). Diese werden im Rahmen einer nächsten Revision des AVIG umgesetzt.

1 SR 412.10