Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/31: Bundesgesetz über einen Rettungsschirm für die Elektrizitätswirtschaft · 13 Seiten

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Aktenzeichen: BFE-421.2-13/1/4

4.9. Weitere Vernehmlassungsteilnehmende

Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) ist der Ansicht, dass die Vorlage die Einsichtnahme nach dem Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 2004 (SR 152.3) in die von den systemkritischen Unternehmen zur Verfügung gestellten Informationen und Daten nicht ausschliessen dürfe (Art. 14 Abs. 4 erster Satz). Es bestehe ein grosses und berechtigtes Interesse der Bevölkerung an einer transparenten Umsetzung des Gesetzes und an der transparenten

Verwendung der Steuergelder.

Die Schweizerische Energiestiftung (SES) begrüsst das Vorhaben grundsätzlich. Mittelfristig brauche es allerdings internationale Massnahmen zur Unterbindung von kritischen Preisausschlägen im Stromgrosshandel.

swisscleantech begrüsst, dass der Bundesrat mit der Vernehmlassungsvorlage die öffentliche Debatte lanciert hat. Inhaltlich beurteilt der Verband insbesondere die Auflagen an die Unternehmen kritisch; die Bedenken der betroffenen Unternehmen seien zu berücksichtigen. Auf eine Verknüpfung des Rettungsschirmes mit "anderen energiepolitischen Anliegen" sei zu verzichten.

Der Verband der Personalvertretungen der Schweizerischen Elektrizitätswirtschaft (VPE) anerkennt zwar den gesetzlichen Handlungsbedarf, lehnt den vorliegenden Gesetzesentwurf aber ab. Er greife zu stark in die betroffenen Unternehmen ein.

Die Energy Infrastructure Partners AG begrüsst den vorgeschlagenen Rettungsschirm ausdrücklich. Das Gesetz solle den Unternehmen ausserhalb des Zeitraums, in welchem Liquidität aus dem

Rettungsschirm tatsächlich in Anspruch genommen wird, mit Ausnahme der Bereitstellungsgebühr aber keine Pflichten auferlegen.

Die European Federation of Energy Traders begrüsst das Vorhaben. Sie fordert aber, dass der Unterstützungsmechanismus allen Stromunternehmen offensteht und freiwillig ist. Die

Transparenzvorgaben seien zu beschränken, eine strategische oder operative Einflussnahmen sei zu vermeiden.

Die DXT Commodities SA begrüsst das Vorhaben im Grundsatz, regt aber an, den Geltungsbereich - auf freiwilliger Basis - auf Handelsunternehmen auszuweiten, welche gewisse Voraussetzungen erfüllen.

EIT.swiss lehnt die Einführung subsidiärer Finanzhilfen in Form von Darlehen ab.

Die Arbeitsgruppe Berggebiet unterstützt die Stellungnahme der Schweizerischen Arbeitsgemeinschaft für die Berggebiete (SAB).

5. Liste der Vernehmlassungsteilnehmenden

Kantone / Cantons / Cantoni

Aargau

Appenzell Ausserrhoden

Appenzell Innerrhoden

Basel-Landschaft

Basel-Stadt

Bern

Freiburg

Genf

Glarus

Graubünden

Luzern

Neuenburg

Nidwalden

11/13 BFE-D-0D8A3401/109