Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/31: Bundesgesetz über einen Rettungsschirm für die Elektrizitätswirtschaft · 13 Seiten

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Aktenzeichen: BFE-421.2-13/1/4

Die Erwartung, dass die Kantone parallel zu dieser Vorlage eigene kantonale Rettungsschirme

erlassen, sei nicht realistisch. Die Kantone setzten sich in ihrer Rolle als Eigentümer und im Rahmen ihrer zumutbaren Möglichkeiten dafür ein, dass der Rettungsschirm gar nie zur Anwendung kommt.

Ungleichbehandlungen und Wettbewerbsverzerrungen seien so weit wie möglich zu verhindern. Ein Rettungsschirm nur für spezifische Unternehmen führe zu Fehlanreizen und starken Wettbewerbsverzerrungen, da diese Unternehmen gegenüber anderen Marktteilnehmern über eine faktische Staatsgarantie verfügen.

Die Unterstellung unter den Rettungsschirm müsse freiwillig sein.

Die (freiwillige) Unterstellung unter den Rettungsschirm allein solle nicht dazu führen, dass eine

umfassende Offenlegungs- und Informationspflicht besteht. Hier soll ein einfaches Reporting genügen. Nur wer tatsächlich ein Darlehen benötigt, soll weitergehende Offenlegungs- und Informationspflichten erfüllen müssen.

Wer sich nicht unter den Rettungsschirm stellt, solle trotzdem gerettet werden können, aber zu noch schlechteren Konditionen.

Die Höhe des Risikozuschlags und die weiteren Auflagen, die für Unternehmen gelten, die sich dem Rettungsschirm unterstellen, sind im Zusammenhang zu betrachten. Bei höheren Auflagen kann der Risikozuschlag tiefer sein und umgekehrt.

Stellungnahmen einzelner Kantone

Die Kantone Aargau, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, Freiburg, Glarus, Graubünden, Luzern, Neuenburg, Obwalden, Schaffhausen, Schwyz, Solothurn, Thurgau, Waadt, Wallis und Zürich schliessen sich vollständig oder in den wesentlichen Zügen der Stellungnahme der EnDK an. Die Forderung, dass der Geltungsbereich auf weitere Unternehmen ausgedehnt wird, unterstützen zudem die Kantone Genf, St. Gallen und Tessin.

Der Kanton Basel-Landschaft ist der Ansicht, dass die versorgungspolitische Notwendigkeit eines Schutzschirms vertieft diskutiert werden müsste; sollte diese bejaht werden, könne das Gesetz in der Fassung der Vernehmlassungsvorlage umgesetzt werden. Der Kanton Basel-Stadt zweifelt an der Notwendigkeit eines dringlichen Bundesgesetzes; eine Beteiligung der Kantone an Darlehensverlusten bzw. -gewinnen lehnt er ab. Letzterem schliesst sich der Kanton Neuenburg an. Der Kanton Genf lehnt den vorgeschlagenen Modus zur Verteilung allfälliger Darlehensverluste bzw. -gewinne auf die

Kantone ab. Der Kanton St. Gallen fordert, dass sichergestellt werden, dass ein Darlehen nicht für die Absicherung von spekulativem Eigenhandel verwendet wird. Der Kanton Uri stellt den gesetzlichen Handlungsbedarf grundsätzlich in Frage, letztlich könne der Bundesrat auch Notrecht anwenden.

Die Kantone Appenzell Innerrhoden, Glarus, Graubünden, Tessin, Uri und Wallis fordern, auf die Bestimmung zu verzichten, wonach die systemkritischen Unternehmen verpflichtet sind, mit den Kantonen und den Gemeinden Verhandlungen zu führen über die Stundung von kommunalen und kantonalen Abgaben wie Leitungs- und Konzessionsabgaben sowie Wasserrechtszinsen bis zur Beendigung des Darlehens und dessen vollständiger Rückzahlung (Art. 7 Abs. 11). Der Kanton Aargau hält fest, dass es aus seiner Sicht bei dieser Bestimmung lediglich um eine Pflicht zur

Verhandlungsführung gehe.

Die Kantone Bern, Nidwalden und Zug lehnen den Gesetzesentwurf in der vorliegenden Fassung ab.

4.3. Parteien

Schweizerische Volkspartei (SVP)

Die SVP lehnt die Vorlage grundsätzlich ab. Sie befürchtet, dass mit dem Gesetz der staatliche

Einfluss auf Alpiq, Axpo und BKW erhöht werde. Es liege an den Eigentümern der betroffenen

Unternehmen, die Firmen mit genügend Mitteln auszustatten. Nicht die Unternehmen seien

"systemkritisch", sondern die Stromversorgung an sich.

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