Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/31: Bundesgesetz über einen Rettungsschirm für die Elektrizitätswirtschaft · 13 Seiten

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Aktenzeichen: BFE-421.2-13/1/4

1. Ausgangslage und Gegenstand der Vernehmlassung

Die starken Preisausschläge auf den Energiemärkten seit Ende 2021 führen dazu, dass Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft mehr finanzielle Mittel brauchen, um ihre mit dem Stromhandel verbundenen Sicherheitsleistungen zu decken. Seit Ausbruch des Ukraine-Kriegs hat sich die Situation weiter verschärft: Die Energiemärkte erleben eine Preisvolatilität, die es historisch noch nie gegeben hat.

Dadurch verschärfen sich die Liquiditätsrisiken der im Grosshandel tätigen Stromunternehmen. Wenn ein systemkritisches Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft illiquid oder überschuldet wird und an den Strombörsen nicht mehr genügend Sicherheiten deponieren kann, kann das umfangreiche Folgen haben. Ein kurzfristiger, starker Preisanstieg bei Strom oder Gas, bedingt etwa durch ein abruptes Ende russischer Gaslieferungen oder durch einen unkontrollierten Ausfall eines grösseren

Unternehmens, könnte eine Kettenreaktion nach sich ziehen und die Stromversorgungssicherheit der Schweiz gefährden. Das will der Bundesrat verhindern. Hierzu müssen Rahmenbedingungen

geschaffen werden, um die Liquidität der grossen, systemkritischen Unternehmen im Notfall zu

stützen. Die in der Vorlage vorgesehenen subsidiären Finanzhilfen sollen gewährleisten, dass die betroffenen systemkritischen Unternehmen im unwahrscheinlichen Ernstfall innerhalb von sehr

wenigen Tagen die nötige Liquidität erhalten.

Die sichere Stromversorgung ist in erster Linie Sache der Elektrizitätswirtschaft. Ziel des Gesetzes ist es, in Ergänzung der bestehenden gesetzlichen Rahmenbedingungen, die Elektrizitätsversorgung der Schweiz bei ausserordentlichen Marktentwicklungen, denen die Elektrizitätswirtschaft nicht selber zu begegnen vermag, sicherzustellen. Das Bundesgesetz schafft die Rechtsgrundlage für subsidiäre Finanzhilfen in Form von Darlehen zur Rettung systemkritischer Unternehmen der Elektrizitäts-

wirtschaft. Gleichzeitig mit dem Gesetz wird dem Parlament ein Verpflichtungskredit im Umfang von 10 Milliarden Franken vorgelegt, damit sich der Bund gegenüber den systemkritischen Unternehmen verpflichten kann, die nötige Liquidität kurzfristig zur Verfügung zu stellen.

Gefordert sind in erster Linie aber nach wie vor die Unternehmen und deren Eignerinnen und Eigner, vor allem die Kantone und Gemeinden. Der Bund soll nur subsidiär zu den Unternehmen selbst bzw. ihren Fremd- und ihren Eigenkapitalgeberinnen und -gebern tätig werden. Die systemkritischen

Unternehmen unterstehen automatisch diesem Gesetz. Dies hat moderate Informationspflichten zur Folge sowie die Pflicht, eine Bereitstellungspauschale zu bezahlen, welche die Kosten des Bundes für die Bereitstellung von 10 Milliarden Franken decken soll. Das Eidgenössische Departement für

Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) kann den gesetzlich definierten Kreis der systemkritischen Unternehmen erweitern. Um Fehlverhalten zu vermeiden, schafft das Bundesgesetz strenge Bedingungen für eine Unterstützung des Bundes. Dazu gehören u.a. Transparenzvorschriften, eine marktgerechte Verzinsung sowie ein Risikozuschlag und ein Dividendenausschüttungsverbot.

Auch sollen die Hilfen des Bundes nur temporär zur Verfügung stehen. Sie sollen spätestens nach Ende 2026 durch eine ordentliche, umfassende Regulierung ersetzt werden, welche die Sicherheit der Stromversorgung ohne Darlehen des Bundes gewährleistet.

2. Ablauf und Adressaten

Der Bundesrat hat am 27. April 2022 das UVEK beauftragt, bei den Kantonen, den politischen

Parteien, den gesamtschweizerischen Dachverbänden der Gemeinden, Städte und Berggebiete, den gesamtschweizerischen Dachverbänden der Wirtschaft und den interessierten Kreisen zum geplanten Bundesgesetz ein verkürztes Vernehmlassungsverfahren durchzuführen. Die Vernehmlassung dauerte bis 4. Mai 2022.

Der vorliegende Bericht fasst die Stellungnahme zusammen, ohne dabei Anspruch auf Vollständigkeit zu erheben1.

1 Für die Überarbeitung der Vernehmlassungsvorlage wurden alle Stellungnahmen gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über das Vernehmlassungsverfahren (VIG; SR 172.061) zur Kenntnis genommen, gewichtet und ausgewertet 3/13 BFE-D-0D8A3401/109