Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/34: 21.403 n Pa. Iv. WBK-N. Überführung der Anstossfinanzierung in eine zeitgemässe Lösung · 67 Seiten
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Abs. 3
Die Höhe des Bundesbeitrags richtet sich nach der effektiven Inanspruchnahme der familienergänzenden Kinderbetreuung. Je höher diese Inanspruchnahme ist, desto höher sind die Kosten, die die Eltern zu tragen haben. So erhalten Eltern, die Teilzeit arbeiten und das Angebot der familienergänzenden Kinderbetreuung beispielsweise an zwei Tagen pro Woche nutzen, einen geringeren Beitrag als Eltern, die beide Vollzeit arbeiten und ihr Kind an fünf Tagen pro Woche in der Kindertagesstätte betreuen lassen.
Anspruch auf einen Beitrag besteht für die Eltern somit nur für die tatsächliche, ihnen in Rechnung gestellte Dauer der Inanspruchnahme der institutionellen Betreuung.
Abs. 4
Die Betreuung eines Kindes mit einer Behinderung verursacht zusätzliche Kosten, da seine Betreuung mehr Ressourcen insbesondere im Hinblick auf das Personal erfordert. Diese zusätzlichen Kosten werden häufig auf die Eltern überwälzt.
Es scheint daher angemessen, einen höheren Beitrag für die Eltern eines Kindes mit Behinderungen vorzusehen, sofern sie tatsächlich höhere Kosten zu tragen haben. Der Bundesrat wird die Einzelheiten der Berechnung des Bundesbeitrages für diese besonderen Situationen festlegen.
Minderheit (Kutter, Brunner, Roth Pasquier, Stadler, Studer) zu Artikel 7 Absatz 2
Die Minderheit verweist darauf, dass die Subkommission mehrere Varianten für eine Regionalisierung geprüft habe. Resultat sei gewesen, dass der Aufwand
unverhältnismässig hoch und die Wirkung klein sei, und dies aus folgenden
Gründen:
- Es gibt kein bestehendes Modell für eine regionale Abstufung des Beitrags, das einfach übernommen werden könnte, wie etwa die Prämienregionen gemäss KVG oder die Mietzinsmaxima im Bereich der Ergänzungsleistungen. Zudem seien kaum Daten vorhanden, die es erlauben würden, eine Abstufung der Beiträge gemäss der Lebenshaltungskosten in den Regionen zu rechtfertigen;
- ein gemäss Regionen abgestufter Bundesbeitrag hätte nur eine kleine Wirkung, da es sich um einen Bruchteil von 10 Prozent der durchschnittlichen Betreuungskosten in der Schweiz handeln würde;
- der zusätzliche administrative Aufwand wäre unverhältnismässig hoch, um
regional abgestufte Beiträge zu errechnen und gleichzeitig sicherzustellen, dass sie seitens der Kantone und Dritter breit akzeptiert sind;
- der Bedarf an zusätzlichen familienergänzenden Kinderbetreuungsangeboten sei auf dem Land tendenziell grösser, weshalb es nicht opportun sei, in diesen Gebieten in der Tendenz kleinere Bundesbeiträge auszurichten.