Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/34: 21.403 n Pa. Iv. WBK-N. Überführung der Anstossfinanzierung in eine zeitgemässe Lösung · 67 Seiten

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Art. 8 Sockelbeitrag

Der Sockelbeitrag deckt 10 Prozent der Kosten eines familienergänzenden Betreuungsplatzes. Er wird allen Eltern, die ihr Kind institutionell betreuen lassen, unabhängig von ihrem Wohnkanton ausgerichtet. Der Prozentsatz basiert auf den Kosten eines familienergänzenden Betreuungsplatzes gemäss Art. 7 Abs. 2. Bei Durchschnittskosten von 110 Franken pro Tag pro Kind in einer Kindertagesstätte würde sich der Sockelbeitrag auf 11 Franken pro Betreuungstag belaufen.

Art. 9 Zusatzbeiträge

Abs. 1

Ein Zusatzbeitrag wird nur Eltern ausbezahlt, die in einem Kanton wohnen, in dem der Kanton, die Gemeinden oder die Arbeitgeber einen gewissen Beitrag an die Kosten der familienergänzenden Kinderbetreuung leisten. Der Zusatzbeitrag soll für die Kantone einen Anreiz schaffen, mehr in die familienergänzende Kinderbetreuung zu investieren, um die Kosten der Eltern für die familienergänzende Kinderbetreuung zu senken. Dieser Anreiz soll zudem verhindern, dass die Kantone ihre Subventionen im gleichen Ausmass wie die neue Bundesbeteiligung kürzen. Die familienergänzende Kinderbetreuung fällt in erster Linie in die Zuständigkeit der Kantone, es ist dementsprechend nicht Aufgabe des Bundes, etwas auszugleichen, das in ihre Zuständigkeit fällt.

Abs. 2

Sowohl die Höhe als auch die Art der Subventionen variieren stark von Kanton zu Kanton. Die Kommission wollte daher ein objektives und für alle Kantone leicht anzuwendendes Kriterium zur Bestimmung der Höhe des Zusatzbeitrags wählen.

Massgebend für die Festlegung der Höhe des Zusatzbeitrages ist der durchschnittliche Jahresbetrag der Subventionen für familienergänzende Kinderbetreuung pro Kind im Alter von 0 bis 15 Jahren (Kinder unter 16 Jahren) innerhalb eines Kantons. Der Gesamtbetrag der anrechenbaren Subventionen gemäss Absatz 2 wird durch die Anzahl der Kinder im Alter von 0 bis 15 Jahren in einem bestimmten Kanton geteilt.

Gemäss Art. 2 gilt der vorliegende Gesetzesentwurf für Kinder von der Geburt bis zum Ende der obligatorischen Schulzeit. Der Einfachheit und Einheitlichkeit halber wird hier eine Altersgrenze für die zu berücksichtigenden Kinder festgelegt. Dadurch wird vermieden, dass man sich auf Daten stützen muss, die bezüglich dem Ende der Schulpflicht von einem Kanton zum anderen variieren können.

Die Daten zu den Kindern sind beim BFS vorhanden. Es wird Aufgabe der Kantone sein, dem BSV die Informationen über die Höhe der auf ihrem Gebiet ausbezahlten Subventionen zu liefern.

Abs. 3

Anrechenbar sind die Subventionen der Kantone und Gemeinden sowie die gesetzlich vorgeschriebenen Beiträge der Arbeitgeber an die familienergänzende Kinder-