Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/34: 21.403 n Pa. Iv. WBK-N. Überführung der Anstossfinanzierung in eine zeitgemässe Lösung · 67 Seiten

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betreuung. Als Subventionen anrechenbar sind nur Beiträge an die familienergänzende Kinderbetreuung, analog der neuen Finanzhilfen nach Artikel 3 Buchstabe a des KBFHG. Es muss sich somit um Subventionen handeln, die darauf abzielen, die von den Eltern zu tragenden Kosten langfristig zu senken: z.B. finanzielle Beiträge an Betreuungseinrichtungen zur Senkung der durch die Eltern zu tragenden Kosten, Beteiligung an den Personalkosten (Löhne, Ausbildungskosten), direkt an die Eltern ausbezahlte Subventionen, kostenlose Bereitstellung von Räumlichkeiten etc. Beiträge zur Schaffung von Plätzen, Integrationsmassnahmen, Qualitätsverbesserungen usw. können hier hingegen nicht berücksichtigt werden, da sie die Kosten für die Eltern langfristig nicht senken.

Abs. 4

Im Gegensatz zum Sockelbeitrag ist der Zusatzbeitrag variabel. Je nach Kanton beträgt er 5 Prozent oder 10 Prozent der Kosten eines familienergänzenden Betreuungsplatzes. Der Zusatzbeitrag kommt zusätzlich zum Sockelbeitrag hinzu.

Wenn man von durchschnittlichen Kosten von 110 Franken pro Tag für einen Betreuungsplatz in einer Kindertagesstätte ausgeht (vgl. oben Art. 8), beläuft sich der mögliche Zusatzbeitrag auf 5.50 Franken pro Tag (bei Anwendung des Protzentsatzes von 5 %) oder 11 Franken pro Tag (bei Anwendung des Prozentsatzes von 10 %).

Je nachdem in welchem Kanton die Eltern leben, haben sie Anspruch auf einen Bundesbeitrag von 10 Prozent der Kosten für die familienergänzende Kinderbetreuung (Sockelbeitrag ohne Zusatzbeitrag), 15 Prozent (10 % Sockelbeitrag + 5 % Zusatzbeitrag) oder auf 20 Prozent (10 % Sockelbeitrag + 10% Zusatzbeitrag).

Abs. 5

Es wird Sache des Bundesrates sein, den durchschnittlichen Jahresbetrag, der Anspruch auf den Zusatzbeitrag von 5 Prozent bzw. 10 Prozent gibt, auf dem Verordnungsweg festzulegen.

In den Kantonen, in denen der durchschnittliche Jahresbeitrag pro Kind im Alter von 0 bis 15 Jahren unter dem vom Bundesrat festgelegten Schwellenwert liegt, haben die Eltern keinen Anspruch auf den Zusatzbeitrag. Sie erhalten lediglich den Sockelbeitrag.

Laut den Daten, die im Rahmen der von den Kantonen beim BSV eingereichten Anträge auf Finanzhilfen zur Erhöhung der kantonalen und kommunalen Subventionen (Abschnitt 2a KBFHG) verfügbar sind, variiert dieser Betrag von Kanton zu Kanton stark. Beispielsweise bezahlt der Kanton Schwyz 2023 145 Franken pro Kind, während der Kanton Basel-Stadt 3 515 Franken bezahlt (vgl. hierzu Ziffer 4.4.1).

Abs. 6

Als Vollzugsbehörde wird es Aufgabe des BSV sein, die Kantone einzustufen. Diese Aufteilung wird periodisch alle vier Jahre auf der Grundlage der von den Kantonen