Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/34: 21.403 n Pa. Iv. WBK-N. Überführung der Anstossfinanzierung in eine zeitgemässe Lösung · 67 Seiten

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Art. 21 Referendum, Inkrafttreten und Geltungsdauer

Abs. 1

Wie jedes Bundesgesetz untersteht auch dieses Gesetz dem fakultativen Referendum. Werden innerhalb von 100 Tagen nach der amtlichen Veröffentlichung des Erlasses 50 000 Unterschriften gesammelt oder ergreifen mindestens acht Kantone das Referendum, wird das Gesetz dem Volk zur Abstimmung unterbreitet. Das Gesetz tritt nur in Kraft, wenn sich die Mehrheit der Stimmbevölkerung dafür ausspricht.

Abs. 2

Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes. Unterschiedliche Zeitpunkte des Inkrafttretens für die Bestimmungen über die Bundesbeiträge an die Eltern und jene über die Programmvereinbarungen sind denkbar.

Das Datum des Inkrafttretens ist einerseits so festzulegen, dass die Kantone genügend Zeit haben, um ihre Gesetzgebung im Hinblick auf das Verfahren für die Gewährung der im 2. Abschnitt vorgesehenen Beiträge anzupassen. Andererseits soll das Inkrafttreten zeitnah erfolgen, damit die Eltern möglichst rasch von den neuen Finanzhilfen profitieren können. Ausserdem benötigen die Kantone genügend Zeit, um die Verhandlung einer Programmvereinbarung mit dem Bund vorzubereiten.

Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens wird der Bundesrat zudem bestimmen, welche Personalressourcen für die Umsetzung des Gesetzes notwendig sind. Die Höhe hängt dabei von verschiedenen Faktoren ab: u. a. dem Aufbau und von der Pflege der notwendigen Strukturen für die Verhandlungen mit den Kantonen, dem Management der Verträge und Abrechnungen und der Schaffung eines Informatiktools für die Durchführung.

Abs. 3

Gemäss dem Willen des Parlaments soll die Möglichkeit, Programmvereinbarungen zu schliessen, nur während einer begrenzten Zeit möglich sein. Vorgesehen sind drei vierjährige, aufeinanderfolgende Vertragsperioden mit einer Gesamtdauer von insgesamt zwölf Jahren. Der 3. Abschnitt des Gesetzes tritt vor Beginn der ersten vom Bundesrat festgelegten Vertragsperiode in Kraft. Eine Übergangsfrist von zwei Jahren, während der die Kantone in Absprache mit dem Bund die Ziele der Programmvereinbarung festlegen und deren Modalitäten verhandeln können, scheint angemessen. Die maximale Geltungsdauer des 3. Abschnitts beträgt somit 14 Jahre.