Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/34: 21.403 n Pa. Iv. WBK-N. Überführung der Anstossfinanzierung in eine zeitgemässe Lösung · 67 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 56Fedlex · Erläuternder Bericht

5.2 Bundesbeschluss über die Unterstützung der familienergänzenden Kinderbetreuung und der Kantone in ihrer Politik der frühen Förderung von Kindern

Art. 1

Diese Bestimmung legt die Höhe der finanziellen Mittel für die Programmvereinbarungen zur Weiterentwicklung der familienergänzenden Kinderbetreuung und für Massnahmen der Kantone zur Weiterentwicklung ihrer Politik der frühen Förderung von Kindern fest.

Art. 2

Der Verpflichtungskredit wird in der Form eines einfachen Bundesbeschlusses, der nicht dem Referendum untersteht, beschlossen.

6 Auswirkungen

6.1 Finanzielle und personelle Auswirkungen auf den Bund

6.1.1 Finanzielle Auswirkungen

Die finanzielle Mehrbelastung des Bundes beläuft sich für die dauerhaft auszurichtenden Bundesbeiträge an die Kosten der Eltern für die familienergänzende Kinderbetreuung auf ca. 530 Mio. Franken pro Jahr. Dieser Mehrbedarf wird in Folge der zu erwartenden zunehmenden Inanspruchnahme der familienergänzenden Kinderbetreuung und der (gewünschten) Subventionserhöhungen in den Kantonen tendenziell steigen. Für die Programmvereinbarungen sollen 40 Millionen Franken pro Jahr bereitgestellt werden. Es sind maximal drei vierjährige Vertragsperioden vorgesehen. (vgl. Ziff. 4.3.2).

6.1.2 Personelle Auswirkungen

Für die Durchführung des neuen Fördergesetzes sind zusätzliche personelle Ressourcen erforderlich:

Für die Gewährung des Bundesbeitrags ist der Kanton zuständig, in dem das Kind seinen Wohnsitz hat. Die Kantone legen das Verfahren für die Gewährung der Bundesbeiträge fest und bestimmen die zuständige Stelle. Die Kantone übermitteln dem BSV anschliessend eine Abrechnung über die im Kanton gewährten Bundesbeiträge und beantragen deren Rückerstattung. Das zuständige Bundesamt prüft diese und führt gegebenenfalls Stichproben durch. Hierfür werden voraussichtlich 3 Stellen (FTE) benötigt. Für die Aushandlung und die Durchführung der Programmvereinbarungen mit den Kantonen werden voraussichtlich 9 bis 11 Stellen (FTE) benötigt.