Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/36: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 72 Seiten
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Eidgenössisches Departement des Innern EDI
Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und
Veterinärwesen BLV
Erläuterungen zur
Änderung der Milchprüfungsverordnung
(MiPV, SR 916.351.0)
vom …
I. Ausgangslage
Seit der letzten Anpassung der MiPV haben sich gewisse Rahmenbedingungen in Zusammenhang mit der Milchprüfung verändert. Im vorliegenden Revisionspaket ("Stretto 4") soll diesen Änderungen Rechnung getragen werden.
II. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
Ingress
Der Verweis auf die Artikel 15 Absatz 3 und 37 Absatz 1 des Lebensmittelgesetzes vom 9. Oktober 1992 ist nicht mehr aktuell und wird angepasst. Die genannten Artikel entsprechen Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe a und 44 des Lebensmittelgesetzes vom 20. Juni 2014.
Artikel 7 Absatz 1
Die Bearbeitungs- und Einsichtsrechte in Bezug auf die Prüfungsdaten werden in der Verordnung vom 27. April 2022 über Informationssysteme des BLV für die Lebensmittelkette (ISLK-V, SR 916.408) definiert. Dazu gehören auch die in Artikel 7 Absatz 1 aufgeführten Stellen. Somit ist der vorliegende Absatz obsolet. Ein spezifischer Verweis auf diese Verordnung im Rahmen der MiPV ist nicht erforderlich.
Artikel 12
Seit 2021 gilt die einfache Gesellschaft Milchprüfung anstelle der Suisselab AG im Rahmen der Milchprüfung als Empfängerin der Finanzhilfe. Die bisherige Regelung in Artikel 12, wonach die Prüflaboratorien dem BLV jährlich über ihre Tätigkeit Bericht erstatten müssen, namentlich über die Verwendung der Bundesmittel, wird daher angepasst. Die Produzenten- und Verwerterorganisationen (Art. 3 Abs. 2) sollen diese Aufgabe übernehmen.
Artikel 13
Per Ende 2017 wurde das Europäischen Referenzlaboratorium für Milch und Milcherzeugnisse aufgehoben und aus dem Verzeichnis der EU-Referenzlaboratorien gestrichen. Auch in der Schweiz wurde im Rahmen des Revisionspakets "Stretto 3" das Laboratorium für Milch und Milchprodukte aus der Liste der nationalen Referenzlaboratorien (NRL) im Anhang der Verordnung über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung (LMVV; SR 817.042) entfernt. Die Aufgaben, die das ehemalige nationale Referenzlaboratorium Milch und Milchprodukte durchgeführt hat, werden nun Agroscope direkt übertragen. Da die Koordinationsaufgabe zwischen den Prüflaboratorien und den nationalen sowie internationalen Laboratorien im Bereich der Milchprüfung trotz Wegfalls des Europäischen Laboratoriums bestehen bleiben soll, wurde Absatz 1 Buchstabe c dementsprechend angepasst.
III. Auswirkungen
1. Auswirkungen auf den Bund, die Kantone und die Gemeinden
Keine.
061/2014/00084 \ COO.2101.102.1.254490 - 205.01.00.11 VL 1/2