Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/36: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 72 Seiten
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sowohl übergeordnete geographische Räume in positiver und negativer Formulierung (z.B. «EU», «nicht EU» und «EU und nicht EU»), als auch Hinweise wie «Zutat stammt nicht aus «Produktionsland» möglich. Eine Auswahlliste ist in der EU aber auch nicht erlaubt. Diese unterschiedliche Regelung führt zu Handelshemmnissen.
Um diese Handelshemmnisse zu reduzieren, wird mit dieser Änderung – in Abweichung zu Artikel 39 Absatz 2 LIV – für die freiwillige Angabe der Herkunft der Zutaten die Möglichkeit geschaffen, übergeordnete geographische Räume in positiver Formulierung (wie z.B. «EU» oder «Südamerika) anzugeben. Sind aber die Anforderungen für eine obligatorische Herkunftsangabe in der Schweiz erfüllt, dann muss wie bis anhin eine präzise Angabe gemacht werden.
Allergenkennzeichnung
In der Schweiz ist die Kennzeichnung von Allergenen seit vielen Jahren auch dann obligatorisch, wenn diese unbeabsichtigt in ein Lebensmittel gelangt sind, sofern ihr Anteil ein bestimmtes Mass übersteigt (Art. 11 Abs. 5 LIV). Im Informationsschreiben Nr. 161 «Allergenkennzeichnung von unbeabsichtigten Vermischungen» von 2010 wurden diese Kreuzkontaminationen oder unbeabsichtigten Vermischungen präzisiert. Mit der Revision des Lebensmittelrechts von 2017 wurde das Informationsschreiben hinfällig. Obwohl sich die Kennzeichnungsvorschriften von Allergenen nicht geändert haben, hat die Einführung von Artikel 39 Absatz 2 LIV, der die freiwillige Bereitstellung von Informationen nach Artikel 3 LIV regelt, den Kontext dieser Regelung verändert. Infolgedessen war die für die Kennzeichnung nach Gruppe («Nüsse» oder «glutenhaltiges Getreide») vorgesehene Ausnahme bei unbeabsichtigten Vermischungen unterhalb der festgelegten Höchstwerte nicht mehr zulässig. Dies führte zu Deklarationsproblemen bei nach EU-Vorschrift gekennzeichneten Lebensmitteln. Obwohl in der EU die Kennzeichnung unbeabsichtigter Vermischungen von Allergenen weder obligatorisch noch reglementiert ist, werden in der Regel Spuren von Allergenen unterhalb des in Artikel 11 Absatz 5 LIV festgelegten Höchstwerts durch allgemeine Begriffe wie «Nüsse» oder «Schalenfrüchte» gekennzeichnet. Zur Verringerung von Handelshemmnissen wird in Abweichung von Artikel 39 Absatz 2 LIV vorgeschlagen, unbeabsichtigte Vermischungen von Allergenen durch Gruppenbezeichnung auch im Schweizer Recht zuzulassen, aber nur dann, wenn es sich um eine freiwillige Kennzeichnung unterhalb des festgelegten Höchstwerts handelt..
II. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
Art. 3 Abs. 1 Bst. j
Bei der letzten Revision wurde der Artikel 17 geändert. Fische werden nicht mehr geregelt. Infolgedessen wurde der Ausdruck «sowie für Fisch» aus Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe j gestrichen, da der Verweis auf Artikel 17 diesbezüglich nicht mehr stimmt.
Art. 5 Abs. 1 Bst. e
Da Artikel 22 Absatz 3 aufgehoben wird, ist der Verweis in dieser Bestimmung anzupassen.
Art. 8 Abs. 2:
Betrifft nur den französischen Text. Es fehlte die Präzisierung, dass alle Zutaten mit ihrer Sachbezeichnung im Verzeichnis der Zutaten aufzuführen sind. Absatz 2 muss demzufolge lauten:
2Tous les ingrédients doivent être indiqués par leur dénomination spécifique dans l’ordre décroissant de leur importance pondérale. Le pourcentage en masse des ingrédients au moment de la transformation de la denrée alimentaire est déterminant.
Art. 11 Abs. 7bis:
Die Kennzeichnung von Allergenen muss immer präzise sein, zum Beispiel indem die Art der Schalenfrüchte und des glutenhaltigen Getreides angegeben wird. Das betrifft auch die Kennzeichnung von Allergenen, die einem Lebensmittel nicht bewusst beigefügt wurden, aber dennoch unbeabsichtigt darin vorkommen können und deren Anteil über den Höchstwert hinausgeht, der in Absatz 5 definiert wurde (Kreuzkontamination oder unbeabsichtigte Vermischung). Produzenten dürfen aber freiwillig auf potenzielle Allergene (Spuren oder unbeabsichtigte Vermischungen) hinweisen, deren Anteil unterhalb des festgelegten Höchstwerts liegt (Abs. 7). Nur in solch einem Fall ist es künftig erlaubt, allgemeine