Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/36: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 72 Seiten
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Artikel 61
Artikel 58 Absatz 6 des Lebensmittelgesetzes (LMG) und Artikel 41 Absatz 3 des Tierschutzgesetzes (TSchG) ermächtigen den Bundesrat, den Rahmen für die Gebühren für den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung bzw, die für den Vollzug der Tierschutzgesetzgebung festzulegen. Im Hinblick auf den Tierschutz können die Kantone dann gemäss Artikel 41 Absatz 2 Buchstabe c TschG Gebühren erheben für besondere Dienstleistungen, die einen Aufwand verursacht haben, der über die übliche Amtstätigkeit hinausgeht. Bei der Überwachung von Hof- und Weidetötungen durch die amtliche Tierärztin bzw. den amtlichen Tierarzt (vgl. Art. 9a Abs. 5, 6 und 7 sind neben den Aspekten der Lebensmittelsicherheit auch diejenigen des Tierschutzes wesentlich. Eine solche Überwachung geht über die übliche Vollzugstätigkeit im Schlachtbetrieb hinaus und und stellt eine besondere Dienstleistung dar. Entsprechend dürfen für diese Tätigkeit durch die Kantone Gebühren erhoben werden, was durch die Ergänzung von Absatz 1 klargestellt wird.
Artikel 63a
Für gelegentliche Schlachtungen im Herkunftsbetrieb werden Übergangsfristen für die baulichen Anpassungen (5 Jahre), die Umsetzung der Meldepflicht (1 Jahr) und die Einführung der Selbstkontrolle (1 Jahr) festgelegt.
III. Auswirkungen
1. Auswirkungen auf den Bund
Die vorgeschlagenen Verordnungsänderungen habe keine Auswirkungen auf den Bund.
2. Auswirkungen auf die Kantone und die Gemeinden
Durch den neuen Ablauf der Fleischuntersuchung (vgl. dazu die Ausführungen zur Änderung von Art. 30 bzw. zum neuen Art. 30a) wird die Vollzugstätigkeit in den Kantonen organisatorisch umgestellt. Insgesamt wird der Aufwand in etwa gleichbleiben.
3. Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Die vorgeschlagenen Verordnungsänderungen habe keine Auswirkungen auf die Volkswirtschaft.
IV. Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Die vorgeschlagenen Verordnungsänderungen sind mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz, insbesondere mit dem Veterinäranhang des bilateralen Landwirtschaftsabkommens zwischen der Schweiz und der EU (SR 0.916.026.81, Anhang 11) vereinbar bzw. dienen der Harmonisierung mit dem EU-Recht.