Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/36: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 72 Seiten
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Gliederungstitel vor Artikel 27
Der bisherige Abschnitt 1 wird zu Abschnitt 1a.
Artikel 27
In Absatz 1 wird der Verweis auf die amtliche Tierärztin bzw. den amtlichen Tierarzt entfernt . Die spezifischen Aufgaben der jeweiligen Vollzugsorgane sind in den Artikeln 52–57 geregelt. Zudem wird eine systematische Untersuchung nur noch bei Schlachtvieh, Gegehewild und Laufvögeln gefordert. Bei Hausgeflügel und Hauskaninchen (Abs. 2) soll die Schlachttieruntersuchung nur stichprobenweise von Tieren pro Herde durchgeführt werden müssen. Diese Regelung entspricht dem EU-Recht.
Artikel 28
In Absatz 1 wird aus Gründen der Einheitlichkeit die Reihenfolge der Tierarten geändert.
Nach Absatz 3 dürfen Tiere, bei denen eine Schlachttieruntersuchung im Herkunftsbestand durchgeführt wurde, während des Transports und im Schlachtbetrieb keinen Kontakt mit nicht untersuchten Tieren haben. «Auf direktem Weg» wird gestrichen, da diese Vorgabe nicht praxistauglich ist, weil im Rahmen der Transporte oft verschiedene Herkunftsbestände angefahren und bereits untersuchte Tiere aufgeladen werden.
In Absatz 3 wird der Verweis auf die amtliche Tierärztin bzw. den amtlichen Tierarzt entfernt und durch amtliche Vollzugsorgane ersetzt. Die die spezifischen Aufgaben der jeweiligen Vollzugsorgane sind in den Artikeln 52–57 geregelt.
Artikel 29
Das Fleisch von Schlachtvieh, Gehegewild und Laufvögeln muss systematisch untersucht werden, bei Hausgeflügel und Hauskaninchen genügt – in Analogie zum EU-Recht – eine stichprobenweise Fleischuntersuchung von Tieren pro Herde zeitnah nach der Schlachtung.
Artikel 30 und 30a
Die Vorgaben zur Fleischuntersuchung werden ebenfalls an das EU-Recht angepasst. Hier wird neu zwischen der Fleischuntersuchung und der erweiterten Fleischuntersuchung bei Anzeichen für ein mögliches Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für das Tierwohl unterschieden. Dies soll der amtlichen Fleischkontrolle ermöglichen, in einem ersten Schritt der Fleischuntersuchung einen grossen Teil visuell zu beurteilen und nur in Verdachtsfällen intensivere Fleischuntersuchungen durchzuführen. Die detaillierten Untersuchungsvorschriften finden sich in der VHyS.
Die Untersuchung des Schlachttierkörpers und der übrigen Teile auf pathogene Mikroorganismen und Verderbniserreger erübrigt sich, da diese gar nicht sichtbar sind. Dasselbe gilt für Fremdstoffe. Daher ist in Artikel 30 der Buchstabe d entsprechend anzupassen und Buchstabe e zu streichen.
Art. 40a–40d
Im Rahmen des Programms zur Überwachung des schweizerischen Tierbestandes nach Artikel 76a Tierseuchenverordnung (TSV, SR 916.401) werden u.a. an den Schlachthöfen Proben von Rindern genommen (Art. 31 Abs. 1 Bst. e VSFK). Zu Beginn des Überwachungsprogramms, welches jeweils ein Kalenderjahr dauert, wird festgelegt, auf welche Tierseuchen der Tierbestand der Schweiz zu überwachen ist und wie viele Tiere bzw. Proben pro Tierseuche zu untersuchen sind3.
Das Informationssystem des BLV "Rindviehbeprobung am Schlachthof" (RiBeS) unterstützt die amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte bei der Erkennung von Rindern, die nach spezifischen Kriterien (z.B. Alter, Kontakt zu infiziertem Tier, Art der Herkunftstierhaltung etc.) ausgewählt werden und von denen im Rahmen der Fleischuntersuchung in den Schlachtbetrieben Proben genommen werden müssen.
Mit den Art. 40a-40d VSFK wird die gesetzliche Grundlage für die Bearbeitung der Personendaten in RiBeS geschaffen. Das BLV gibt jeweils die in Art. 40b Abs. 1 aufgeführten Daten in RiBeS ein. Dabei werden die Tierseuchen, auf welche die Rinder zu untersuchen sind, die Schlachthöfe, in denen die
3 Für Einzelheiten vgl. www.blv.admin.ch > Tiere > Tiergesundheit > Überwachung > Überwachungsprogramm