Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/36: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 72 Seiten
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aber nach wie vor bei der Kantonstierärztin bzw. beim Kantonstierarzt (vgl. Art. 51 Abs. 1 Bst. c). Zudem wird in Buchstabe j festgelegt, dass die amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte für Entscheidungen verantwortlich sind, welche in Folge der Schlachttier- und Fleischuntersuchung gefasst wurden, auch wenn eine amtliche Fachassistentin bzw. ein amtlicher Fachassistent mit der Durchführung dieser Aufgabe beauftragt wurde.
Absatz 2 wird dahingehend angepasst, dass die permanente Anwesenheit der amtlichen Tierärztin bzw. des amtlichen Tierarztes während der gesamten Dauer der Schlachttier- und Fleischuntersuchung nur noch in Grossbetrieben erforderlich ist. Der geltende Absatz 2biswird in Absatz 2 integriert.
Der neue Absatz 4 statuiert zudem, dass die amtliche Tierärztin bzw. der amtliche Tierarzt für die Aus- und Weiterbildung des Betriebspersonals nach Artikel 44, das Aufgaben für die amtliche Fleischkontrolle in Schlachtbetrieben für Hausgeflügel und Hauskaninchen ausübt, verantwortlich ist.
Artikel 54
Dieser Artikel wird an das EU-Recht angepasst. In Absatz 1 wird spezifiziert, welche Arbeiten die amtlichen Fachassistentinnen und Fachassistenten unter der Aufsicht bzw. unter der Verantwortung der amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte bzw. der Kantonstierärztinnen oder Kantonstierärzte durchführen können. Neu sollen sie beispielsweise die vorgeschriebenen Kontrollen bei allen zur Schlachtung angelieferten Tiere, inklusive Wiederkäuern, vornehmen können, wenn die Schlachttieruntersuchung bereits im Herkunftsbestand durchgeführt worden ist (Bst. a). Absatz 1 wird in Bst. b dahingehend ergänzt, dass die amtlichen Fachassistentinnen und Fachassistenten die Schlachttier- und Fleischuntersuchung in Betrieben mit geringer Kapazität unter der Verantwortung der Kantonstierärztinnen und Kantonstierärzte durchführen können. Dies entspricht heute bereits der gängigen Praxis in einigen Kantonen. Voraussetzung dafür ist, dass die amtlichen Fachassistentinnen und Fachassistenten im Zweifelsfall eine amtliche Tierärztin oder einen amtlichen Tierarzt für Rücksprachen und Abklärungen erreichen können. Nach geltendem Recht durften die amtlichen Fachassistentinnen und Fachassistenten nur die Fleischuntersuchung in abgelegenen Betrieben, die Fleisch ausschliesslich direkt an Konsumentinnen und Konsumenten abgeben, selbständig durchführen. Absatz 3 wird aus Gründen der Einheitlichkeit der Begriffe redaktionell angepasst.
Artikel 57
Neben der amtlichen Tierärztin bzw. dem amtlichen Tierarzt sollen auch andere Mitarbeitende der Veterinärbehörden die Ergebnisse der Schlachttier- und Fleischuntersuchung in das entsprechende System eintragen können. Aus diesem Grund wird eine offenere Formulierung gewählt (Abs. 1). Zudem werden die Verweise auf die Verordnung vom 27. April 2022 über Informationssysteme des BLV für die Lebensmittelkette, ISLK-V aktualisiert. Eine tägliche Aufzeichnung der Ergebnisse der weiteren Kontrollen ist nicht erforderlich, so dass dieses Erfordernis aus Absatz 2 gestrichen werden kann. In Absatz 3 wird der Verweis auf den entsprechenden Absatz (neu Abs. 2) angepasst.
Artikel 60
Die Schlachttier- und Fleischuntersuchung dient nicht nur der Sicherstellung der Lebensmittelsicherheit, sondern beinhaltet auch Aspekte der Tiergesundheit und des Tierschutzes. Im Vollzug ist teilweise unklar, wie die Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung zu bemessen sind. Aus Artikel 58 Absatz 2 Buchstabe e LMG ergibt sich, dass für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung nur insoweit Gebühren erhoben werden dürfen, als sie dem Zweck des LMG dienen. Der Vollzug der Tierseuchen- und der Tierschutzgesetzgebung im Rahmen der Schlachttier- und Fleischuntersuchung ist demgegenüber gebührenfrei. Dieser Grundsatz braucht in der VSFK nicht wiederholt zu werden, so dass der entsprechende Satz aus Absatz 1 gestrichen werden kann. Die Ergänzung von Absatz 3 soll klarstellen, dass die Gebühren nur den lebensmittelrechtlichen Teil der Untersuchung abdecken. Wird die Gebühr nach Zeitaufwand berechnet, darf demzufolge nur ein Drittel der aufgewendeten Zeit verrechnet werden (davon ausgehend, dass je ein Drittel der Zeit für die Lebensmittelsicherheit, die Tiergesundheit und den Tierschutz verwendet wird). In Absatz 4 Buchstabe f wird schliesslich aus Gründen der Einheitlichkeit der Begriffe «Pferd» durch «Tiere der Pferdegattung» ersetzt.