Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/36: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 72 Seiten
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Begriffe wie «Nüsse», «Hartschalenobst» oder «Schalenfrüchte» für Allergene nach Anhang 6 Ziffer 8 oder «Glutenhaltiges Getreide» für Allergene nach Anhang 6 Ziffer 1 zu verwenden. Dies stellt eine Abweichung zu Artikel 39 Absatz 2 dar. Es ist zu beachten, dass das Vorhandensein von Erdnüssen immer separat gekennzeichnet werden muss, da sie sich botanisch und allergologisch von Schalenfrüchte unterscheiden (Anhang 6 Ziffer 5).
Diese Änderung befreit die verantwortliche Person nicht von der Pflicht, alle erforderlichen Massnahmen zu ergreifen, um unbeabsichtigte Vermischungen nach dem unveränderten Absatz 6 so gut wie möglich zu vermeiden. Die verantwortliche Person muss die Konsumentinnen und Konsumenten so genau wie möglich hinsichtlich der inverkehrgebrachten Lebensmittel informieren, und die oben genannte Ausnahme darf nicht missbräuchlich angewendet werden. In der Tat handelt es sich bei der Kennzeichnung von Allergenen nach Gruppen nicht um eine präzise und umfassende Information für Personen, die unter Lebensmittelallergien leiden.
Art. 15 Abs. 3bisund 5
Absatz 3bis: Dieser Absatz wurde hinzugefügt, um eine grössere Transparenz über die Herkunft von Lebensmitteln zu schaffen. Bisher war es zulässig, die Schweiz als Produktionsland anzugeben, wenn importierte Teige in der Schweiz lediglich gebacken wurden. Dies konnte als Täuschung der Konsumentinnen und Konsumenten angesehen werden. In Zukunft darf der Ort, an dem zum Beispiel ein Teig gebacken wird, nicht mehr als Produktionsland gelten, auch wenn das Lebensmittel durch den Bearbeitungsvorgang eine neue Sachbezeichnung erhält.
Absatz 5: Durch diese Präzisierung wird die Deklarationspflicht des Fanggebiets auf Fischereierzeugnisse gemäss Anhang I Buchstaben a bis c der Verordnung (EU) Nr. 1379/20133 begrenzt.
Art. 16 Abs. 2bis
Ist in der Schweiz die Angabe der Herkunft von Zutaten gemäss Artikel 16 obligatorisch, muss das exakte Herkunftsland der Basiszutat im Sinne von Artikel 15 Absatz 2 angegeben werden. Künftig darf aber auch ein übergeordneter geografischer Raum angegeben werden, wenn eine Zutat freiwillig angegeben wird (Abs. 2bis). Sonstige Angaben, welche in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/775 erlaubt sind, bleiben in der Schweiz verboten (z. B. negative Angaben wie «nicht EU»). Dieser Absatz stellt eine Ausnahme von Artikel 39 Absatz 2 über freiwillige Informationen dar.
Art. 17 Abs. 1 und 5
Inhaltlich wird dieser Artikel nicht geändert. Nur die Struktur und Formulierung wurde angepasst, um sicherzustellen, dass Absatz 5 nicht als Ausnahme von der Deklarationspflicht der Bewilligungsnummern gemäss Absatz 1 Buchstabe a für einzelne Stücke Rindfleisch zu verstehen ist. Diese neue Struktur macht zudem auch deutlich, dass die Angaben nach Absatz 1 Bst. a, b und c jeweils obligatorisch sind.
Art. 18
Artikel 18 wird totalrevidiert. Absatz 1 entspricht dem bisherigen ersten Satz von Absatz 1. Absatz 2 Buchstaben a und b ist neu. Er erlaubt, zusätzliche Abweichungen des effektiven Alkoholgehalts bei alkoholhaltigen Getränken einzuberechnen, bei denen Abweichungen von mehr als 0,5 Volumenprozent (Abs. 2 Bst. c; vorher Abs. 1 zweiter Satz) auftreten können. Dies schafft eine Teilharmonisierung mit der europäischen Gesetzgebung in diesem Bereich (Art. 44 der Verordnung (EU) Nr. 2019/334 und Annex XII der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011). Absatz 3 entspricht dem bisherigen Absatz 2.
3 Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates; ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 1.
4 Delegierte Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission vom 17. Oktober 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Anträge auf Schutz von Ursprungsbezeichnungen, geografischen Angaben und traditionellen Begriffen im Weinsektor, das Einspruchsverfahren, Einschränkungen der Verwendung, Änderungen der Produktspezifikationen, die Löschung des Schutzes sowie die Kennzeichnung und Aufmachung; ABl. L 9 vom 11.1.2019, S. 2.