Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/36: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 72 Seiten
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Proben zu nehmen sind und die Laboratorien, in denen die Untersuchungen durchgeführt werden, jeweils zu Beginn des Überwachungsprogramms, d.h. am Anfang des Jahres, in RiBeS erfasst. Ebenfalls zu Beginn, aber – zwecks Aktualisierung – auch laufend während des Überwachungsprogramms werden, die Identifikationsnummern der potentiell für eine Probenahme geeigneten Rinder und die TVD-Nummern ihrer Herkunftstierhaltungen erfasst.
Im Schlachthof wird ein Abgleich zwischen den in RiBeS erfassten Identifikations- und TVD-Nummern mit den Identifikations- und TVD-Nummern der zur Schlachtung angelieferten Rinder durchgeführt. Sofern eine Übereinstimmung vorliegt, wird dies von RiBeS angezeigt und vom entsprechenden Rind ist eine Probe zu nehmen. Sobald die Vorgabe zur Anzahl der zu beprobenden Tiere während des Überwachungsprogramm erreicht ist, werden in Ribes keine Rinder mehr angezeigt. Je nachdem, ob das Informationssystem des Schlachthofs an RiBeS angeschlossen ist oder nicht, erfolgt die Abfrage automatisch oder manuell. Die entnommene Probe wird anschliessend vom Schlachthofpersonal an ein vom BLV nach Artikel 312 TSV akkreditiertes Labor geschickt und dort auf die gewünschte Seuche untersucht. Das Labor gibt das Resultat der zu untersuchenden Probe im Informationssystem für Labordaten (ALIS) nach Art. 16ff. der Verordnung über die Informationssysteme für den öffentlichen Veterinärdienst (SR 916.408) ein, wo es vom BLV eingesehen werden kann.
Bei einer Übereinstimmung zwischen den in RiBeS erfassten Identifikations- und TVD-Nummern und den zur Schlachtung angelieferten Rindern werden diese Nummern automatisch in RiBeS gespeichert. Ebenfalls automatisch gespeichert wird das Datum der Probenahme sowie der Status der Probe (z.B. «versendet»), das Labor, in welches die Probe zur Untersuchung geschickt wurde und die Zugangsdaten zu RiBes der amtlichen Tierärztin oder des amtlichen Tierarztes, welche bzw. welcher den Datenabgleich auslöst. Diese Daten sowie die TVD-Nummer des Schlachtbetriebs, in dem die Probe genommen wurde, sollen während mindestens 10 und längstens 30 Jahren aufbewahrt werden. Demgegenüber werden die Daten zu denjenigen Rindern, die sich potenziell für eine Probenahme eignen, von denen jedoch effektiv keine Probe genommen wird – weil sie beispielsweise gar nicht geschlachtet werden oder weil im Zeitpunkt, in dem sie zur Schlachtung angeliefert werden, bereits ausreichend Proben für die Überwachung des Tierbestandes genommen wurden – sowie die Schlachthöfe und Laboratorien, an denen die Proben genommen und untersucht werden sollen, am Ende des Überwachungsprogramms, d.h. nach einem Jahr, aus RiBeS gelöscht.
Artikel 44
Zusätzlich zur Umstellung der Reihenfolge der Tätigkeiten aus Gründen der Übersichtlichkeit wird der aktuelle Absatz 2 in Absatz 1 Buchstabe e integriert. Dies soll Klarheit für den Einsatz des Betriebspersonals bei der amtlichen Fleischkontrolle schaffen. Hinzu kommt mit Buchstabe f als weitere Vorgabe, dass das Betriebspersonal nur Tätigkeiten der amtlichen Fleischuntersuchung ausführen darf, wenn eine amtliche Tierärztin bzw. ein amtlicher Tierarzt oder eine amtliche Fachassistentin bzw. ein amtlicher Fachassistent anwesend ist. Diese Vorgabe basiert auf dem EU-Recht.
Artikel 45
Es erfolgt eine redaktionelle Änderung und es wird eine Sachüberschrift "Tests und Probenahmen durch das Betriebspersonal" hinzugefügt, analog zur Sachüberschrift in Artikel 44.
Artikel 52
Im Absatz 3 Buchstabe a wird der Wortlaut an denjenigen des EU-Rechts angepasst: «nach Anweisung» wird durch «unter der Aufsicht» bzw. «unter der Verantwortung» ersetzt. Eine Tätigkeit wird unter Aufsicht ausgeführt, wenn die amtliche Tierärztin bzw. der amtliche Tierarzt während dieser Zeit vor Ort anwesend ist. Eine Tätigkeit «unter Verantwortung» wird in Abwesenheit der amtlichen Tierärztin bzw. des amtlichen Tierarztes ausgeführt, welche(r) aber für die korrekte Ausführung verantwortlich ist (vgl. dazu auch die Ausführungen zur Änderung von Art. 53).
Artikel 53
In Anpassung an das EU-Recht wird in Absatz 1 ein neuer Buchstabe hinzugefügt. Dieser besagt, dass die amtliche Tierärztin bzw. der amtliche Tierarzt die Verfahren nach den HACCP-Grundsätzen in den Schlacht- und Wildbearbeitungsbetrieben überprüfen muss (Bst. abis). Die Verantwortung hierfür liegt