Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/36: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 72 Seiten

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und

Veterinärwesen BLV

Erläuterungen zur

Änderung der Verordnung des EDI betreffend

die Information über Lebensmittel

(LIV, SR 817.022.16)

vom …

I. Ausgangslage

Allgemeines

Die LIV wird im Rahmen der vorliegenden Revision an das EU-Recht angepasst. In Bereichen, in denen das Schweizer Recht vom EU-Recht abweicht (Angabe der Herkunft der Zutaten, Allergenkennzeichnung), werden Lösungen vorgeschlagen, die bestehende Handelshemmnisse reduzieren.

Herkunftsdeklaration der primären Zutaten

Die Anforderungen, ab wann die Herkunft einer Zutat angegeben werden muss, unterscheiden sich zwischen der Schweiz und der EU. In der Schweiz muss die Herkunftsdeklaration nur dann gemacht werden, wenn die Zutat in einer signifikanten Menge enthalten ist (Art. 16 Abs. 1 Bst. a und Abs. 3 LIV) und wenn die Aufmachung der Verpackung des Lebensmittels auf eine andere Herkunft der Zutat schliessen lässt (Täuschungsschutz, Art. 16 Abs. 1 Bst. b LIV). Während in der Schweiz das Produktionsland immer angegeben werden muss, muss das Ursprungsland oder der Herkunftsort in der EU nur angegeben werden, wenn ohne diese Angabe eine Irreführung der Verbraucherinnen oder Verbraucher über das tatsächliche Ursprungsland oder den tatsächlichen Herkunftsort des Lebensmittels möglich wäre, sowie in bestimmten Fällen bei Fleisch. Ist das Ursprungsland oder der Herkunftsort eines Lebensmittels angegeben und nicht mit dem Ursprungsland oder dem Herkunftsort seiner primären Zutat identisch, so ist auch das Ursprungsland oder der Herkunftsort der primären Zutat anzugeben oder es ist anzugeben, dass die primäre Zutat aus einem anderen Ursprungsland oder Herkunftsort kommt als das Lebensmittel (Art. 26 der Verordnung (EU) Nr. 1169/20111). Die in der Schweiz obligatorische Produktionslandangabe (Art. 12 Abs. 1 des Lebensmittelgesetzes, LMG, SR 817.0) kann in der EU somit schon ausreichen, um die Pflicht zur Herkunftsdeklaration der Zutaten auszulösen, wenn Produktionsland und Herkunftsland der Zutat nicht übereinstimmen.

Die Art der Angabe der Herkunft ist ebenfalls unterschiedlich geregelt. In der Schweiz muss eine präzise Angabe gemacht werden (z.B. «Italien»). Wenn die Zutat aus mehreren Länder stammt, dann müssen alle Länder aufgeführt werden; eine Auswahlliste ist nicht zulässig. Dies gilt auch, wenn die Angabe freiwillig gemacht wird (Art. 39 Abs. 2 LIV). In der EU sind unterschiedliche Arten von Angaben erlaubt (Durchführungsverordnung (EU) 2018/7752). Neben der präzisen Landesangabe wie in der Schweiz sind

1 Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission; ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18.

2 Durchführungsverordnung (EU) 2018/775 der Kommission vom 28. Mai 2018 mit den Einzelheiten zur Anwendung von Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel hinsichtlich der Vorschriften für die Angabe des Ursprungslands oder Herkunftsorts der primären Zutat eines Lebensmittels; ABl. L 131 vom 29.5.2018, S. 8. BLV-D-FD623401/211