Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/36: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 72 Seiten
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Art. 21
Artikel 21 wird totalrevidiert, da neu in diesem Artikel geregelt wird, in welchen Fällen für Lebensmittel nach Anhang 9 eine Nährwertdeklaration zu erfolgen hat und nicht mehr in Artikel 22 Absatz 4.
Absatz 1 statuiert – wie bisher – den Grundsatz, dass eine Nährwertdeklaration obligatorisch ist.
Für Lebensmittel nach Anhang 9 ist – als Ausnahme zu Absatz 1 – eine Nährwertdeklaration nur in spezifischen Fällen obligatorisch (Abs. 2). Ist für Lebensmittel nach Anhang 9 keine Nährwertdeklaration vorgeschrieben, so kann diese weiterhin freiwillig erfolgen.
Absatz 3 entspricht dem bisherigen Absatz 3.
Art. 22
Artikel 22 regelt die erforderliche Angaben für eine konforme Nähwertdeklaration. Absatz 2 wird aufgehoben, somit sind Nährwertangaben mit lediglich Informationen zum Energiewert, Gehalt an Fett, Kohlenhydraten, Eiweiss und Salz (Big 5) nicht mehr erlaubt. Wegen der Aufhebung von Absatz 2 ist die Ausnahme in Absatz 3 nicht mehr notwendig. In welchen Fällen eine Nährwertdeklaration für Lebensmittel nach Anhang 9 erforderlich ist, wird neu in Artikel 21 Absatz 2 geregelt. Absatz 4 kann deshalb auch aufgehoben werden.
Art. 23
Aufgrund der Umstrukturierung von Artikel 22 müssen die Verweise auf Artikel 22 Absatz 1 korrigiert werden.
Art. 35 Abs. 5bis
Ausnahmen im Sinne von Artikel 35 Absatz 5 sollten nicht mehr in Form einer Einzelverfügung bewilligt werden. Diese allgemeinen Bezeichnungen sollen durch alle Inverkehrbringerinnen und Inverkehrbringer verwendet werden können. Die betroffenen Ausnahmen werden im neu geschaffenen Anhang 14a gelistet werden. Aktuell gibt es in Anhang 14a noch keinen Eintrag.
Art. 42b
Die Bestimmungen betreffend die freiwillige Information über die Osmolarität von Getränken sind neu in der LIV anstatt in der Verordnung des EDI über Lebensmittel für Personen mit besonderem Ernährungsbedarf (VLBE) geregelt. Somit ist diese freiwillige Information auch für andere Getränke als für Getränke für Sportlerinnen und Sportler möglich, sofern die Anforderungen erfüllt sind (Abs. 1). Auf alkoholischen wie auch auf coffeinhaltigen Getränken sind diese Angaben jedoch nicht zulässig (Abs. 2).
Anhänge
Anhang 5
Teil B, C und E
Artikel 10 verweist lediglich auf die Liste von Zutaten, die Allergien oder andere unerwünschte Reaktionen auslösen können. Er sollte daher durch einen Verweis auf Artikel 11 ersetzt werden, der die Kennzeichnung von Zutaten, die Allergien oder andere unerwünschte Reaktionen auslösen können, regelt.
Teil D, Ziff. 1.1
Die Änderung betrifft nur die deutsche Version. Inhaltlich wird nichts geändert. Nur die Formulierung wurde auf diejenige der EU-Verordnung abgestimmt, da regelmässig Fragen zur Bedeutung des Kommas nach «Aroma/Aromen» auftreten. Die Unterscheidung «Aroma/Aromen» wird hingegen beibehalten, auch wenn dies eine Abweichung im Vergleich zur EU-Verordnung ist. Grundsätzlich ist dem Informationsbedürfnis der Konsumentinnen und Konsumenten mit der Formulierung «Aroma» genüge getan, unabhängig davon, ob in einem Lebensmittel ein oder mehrere Aromen verwendet werden. Der Plural wurde in einer früheren Revision lediglich ergänzt, damit dessen gutgläubige Verwendung nicht mehr zu Beanstandungen führt.