Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/36: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 72 Seiten
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Eidgenössisches Departement des Innern EDI
Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und
Veterinärwesen BLV
Erläuterungen zur
Änderung der Verordnung des EDI über Lebensmittel
tierischer Herkunft
(VLtH, SR 817.022.108)
vom ...
I. Ausgangslage
Mit der vorliegenden Revision werden bei der Verordnung des EDI über Lebensmittel tierischer Herkunft (VLtH, SR 817.022.108) Anpassungen von Begriffsbestimmungen im Fleischbereich, wie die Erweiterung der möglichen deutschen Bezeichnung für Separatorenfleisch, vorgenommen. Zudem werden die zulässigen Zutaten bei der Herstellung und Behandlung von Käse konkretisiert. Um Doppelspurigkeiten mit der Verordnung des EDI betreffend die Information über Lebensmittel (LIV, SR 817.022.16) zu vermeiden, werden Vorgaben zur Kennzeichnung von Fleisch- und Fischereizeugnisse gestrichen.
II. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
Artikel 2 Buchstabe c Ziffer 1 und m
Der Begriff Fleischfresser ist nicht zutreffend. Im Rahmen der biologischen Ordnung ist der korrekte deutsche Begriff für Carnivora «Raubtiere». Folglich wurde die Liste der für die Lebensmittelgewinnung zulässigen Tierarten angepasst (Bst. c Ziff. 1). Zudem wird die Liste um weitere Froscharten ergänzt Bst. m).
Artikel 9 Absatz 3
Der Absatz wird gestrichen, da sich entsprechende Bestimmungen zur Kennzeichnung von Fleischerzeugnissen auch in der LIV finden (s. dazu Anhang 2, Teil A «Besondere verpflichtende Angaben in der Kennzeichnung von Lebensmitteln» Ziffern 4-7 LIV).
Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e
Die zulässigen Begriffe zur Kennzeichnung von Separatorenfleisch wurden um den Begriff «mechanisch getrenntes (Tierart)-Fleisch» erweitert.
Artikel 18
Um unnötige Handelshemmnisse zu vermeiden, wird in Buchstabe a die Verpflichtung zur Deklaration des gemeinen und wissenschaftlichen Namens in der Sachbezeichnung von Fischereierzeugnissen auf Erzeugnisse nach Anhang I Buchstaben a–c der Verordnung (EU) Nr. 1379/20131 eingeschränkt.
Absatz 2 wird gestrichen, da sich entsprechende Bestimmungen zur Kennzeichnung von Fischereizeugnissen auch in der LIV finden (s. dazu Anhang 2, Teil A «Besondere verpflichtende Angaben in der Kennzeichnung von Lebensmitteln» Ziffern 4-7 LIV).
1 Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates, ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2020/560, ABl. L 130 vom 24.4.2020, S. 11. BLV-D-F18B3401/186