Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/36: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 72 Seiten

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Anhang 6, Ziff. 1

Der Inhalt des Anhangs bleibt unverändert, einzig die Formulierung von Ziffer 1 wurde zwecks Anpassung an die Formulierung der europäischen Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 leicht geändert. Somit muss im Fall von Dinkel und Khorasan-Weizen nicht zwingend präzisiert werden, dass es sich um Weizenarten handelt.

Anhang 14

Die gesundheitsbezogene Angabe über Kohlenhydratlösungen wurde neu aufgenommen (Durchführungsverordnung (EU) 2021/6865).

Die gesundheitsbezogene Angabe für Chitosan war bis anhin nicht für Nahrungsergänzungsmittel zugelassen. Diese Ausnahme wird gestrichen. Die Verwendung der gesundheitsbezogenen Angabe ist somit für Chitosan in Nahrungsergänzungsmitteln neu grundsätzlich möglich. Zudem wurde die Verwendungsbedingungen sprachlich angepasst (Diese Anpassung betrifft nur die italienische Fassung)

Die schon vorhandene Vorgabe, die Konsumentinnen und Konsumenten bei Nahrungsergänzungsmitteln und angereicherten Lebensmitteln bei Verwendung von gesundheitsbezogenen Angaben über Docosahexaensäure (DHA), über Docosahexaensäure und Eicosapentaensäure (DHA/EPA) sowie über Docosahexaensäure (DHA) und Eicosapentaensäure (EPA) über die maximale tägliche Gesamtaufnahme informieren, wird auf Lebensmittel für Sportlerinnen und Sportler erweitert. Die Lebensmittel für Sportlerinnen und Sportler fallen in der Schweiz weder unter die Nahrungsergänzungsmittel noch unter die angereicherten Lebensmittel und müssen somit separat aufgeführt werden. Die Verwendungsbedingungen für die gesundheitsbezogenen Angaben für Eicosapentaensäure (DHA/EPA) sowie über Docosahexaensäure (DHA) und Eicosapentaensäure (EPA) werden angepasst, um sie an die EU-Gesetzgebung anzugleichen. Es wird auf die Präzisierung verzichtet, dass DHA und EPA in Kombination verwenden werden müssen. Dies geht aus der Formulierung der gesundheitsbezogenen Angaben schon klar hervor. Materiell wird nichts geändert. Die angegebenen Mengen an DHA und EPA gelten weiterhin für die Kombination der beiden Substanzen. Die gesundheitsbezogenen Angaben für Docosahexaensäure (DHA) und Docosahexaensäure (DHA) und Eicosapentaensäure (EPA) werden an das europäische Recht angepasst (diese Änderung betrifft nur die französische Fassung).

Die Verwendungsbedingungen für gesundheitsbezogene Angaben zum Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung (betrifft nur die deutsche und italienische Fassung) sowie die gesundheitsbezogenen Angaben für Zuckerersatzstoffe (d. h. stark süssende Verbindungen; Xylit, Sorbit, Mannit, Maltit, Lactit, Isomalt, Erythrit, Sucralose und Polydextrose oder D‑Tagatose und Isomaltulose) werden sprachlich angepasst.

III. Auswirkungen

1. Auswirkungen auf den Bund, die Kantone und die Gemeinden

Keine

2. Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Die vorgesehenen Änderungen bezwecken Anpassungen des schweizerischen Rechts an dasjenige der EU. Dies erleichtert den Warenaustausch zwischen der Schweiz und der EU, indem für beide Märkte nach einheitlichen Vorgaben gekennzeichnet werden kann.

IV. Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Die vorliegende Änderung ist mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar.

5 Durchführungsverordnung (EU) 2021/686 der Kommission vom 23. April 2021 zur Zulassung einer anderen gesundheitsbezogenen Angabe über Lebensmittel als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 432/2012, ABl. L 143 vom 27.4.2021, S. 80.