Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/36: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 72 Seiten
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Werden andere Zutaten als jene vom Artikel 51 zur Geschmacksgebung des Käses eingesetzt, handelt es sich nicht um Käse. Es ist als Käsezubereitung nach Artikel 56 zu deklarieren, vorausgesetzt Artikel 57 wird erfüllt.
Artikel 75 Absatz 3
Der geltende Artikel 75 Absatz 3, wonach die Sachbezeichnung von Butter oder Milchstreichfetten aus nicht wärmebehandelten Rohstoffen oder Zutaten mit dem Hinweis «unpasteurisiert» zu ergänzen ist, deckt aktuell die Kennzeichnung für Butter oder Milchstreichfette aus Rohstoffen oder Zutaten, die einer Wärmebehandlung unterhalb der Pasteurisierungstemperatur unterzogen wurde, ungenügend ab. Die Wärmebehandlungen sind im Gegensatz zu den Hitzebehandlungen (Art. 26 Verordnung des EDI über die Hygiene beim Umgang mit Lebensmitteln [HyV, SR 817.024.1]) im schweizerischen Lebensmittelrecht nicht klar definiert. Aus Sicht der Lebensmittelsicherheit muss zwischen Butter oder Milchstreichfetten aus Rohstoffen oder Zutaten, die einer Hitzebehandlung gemäss Artikel 26 HyV unterzogen wurden, und denjenigen aus nicht erhitzen Rohstoffen oder Zutaten unterschieden werden. Der Satzteil «aus nicht wärmebehandelten Rohstoffen oder Zutaten» wir durch «aus Rohstoffen oder Zutaten, die keiner Hitzebehandlung nach Artikel 26 Absatz 2 und 3 HyV unterzogen wurden» ersetzt.
Artikel 93 Buchstabe c
Der Verweis auf Buchstabe b in Artikel 93 Buchstabe c ist falsch und wird korrigiert. Bei Flüssigei nach Artikel 57 Absatz 7 HyV ist «nichtpasteurisiertes Flüssigei – am Bestimmungsort zu behandeln» sowie das Datum und die Uhrzeit des Aufschlagens zusätzlich zur Angabe nach Buchstabe a anzugeben.
III. Auswirkungen
1. Auswirkungen auf den Bund, die Kantone und die Gemeinden
Keine.
2. Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Um unnötige Handelshemmnisse zu vermeiden, wird die Verpflichtung zur Deklaration des gemeinen und des wissenschaftlichen Namens in der Sachbezeichnung von Fischereierzeugnissen eingeschränkt auf Erzeugnisse nach Anhang I Buchstaben a-c der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013.
IV. Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Die vorgeschlagenen Bestimmungen sind mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar.