Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/36: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 72 Seiten
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sollen. Dies im Hinblick darauf, dass das gewonnene Fleisch in den Verkehr gebracht wird und daher grundlegende hygienische Anforderungen erfüllen muss.
Artikel 6
In Absatz 1 wird der Verweis auf die amtliche Tierärztin bzw. den amtlichen Tierarzt entfernt, da die Aufgaben der Vollzugsorgane in den Artikeln 52-57 VSFK geregelt sind. Die Sachüberschrift wird von «Untersuchung» zu «Fleischuntersuchung» geändert.
Artikel 8 und 9
Im Rahmen der letzten Änderung der VHyS (AS 2020 2531) wurde die Altersgrenze bei den jungen Rindern in Analogie zum EU-Recht von sechs Wochen auf «jünger als acht Monate» erhöht. Die Anpassung der Altersgrenze zwischen Kalb und Rind war - neben der Anpassung an das EU-Recht - notwendig, um in der Schlachtstatistik die Kälber wieder klar von den Rindern unterscheiden zu können. Rinder werden mit «älter als 8 Monate» definiert. Diese Änderung ist auch in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1 und Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a und b vorzunehmen.
Weiter wird in Artikel 9 Absatz 2 definiert, dass die in Absatz 1 angegebenen Fleischuntersuchungszeiten sich auf die Fleischuntersuchung ohne wesentliche Beanstandung bzw. ohne Anzeichen für ein mögliches Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für eine Beeinträchtigung des Tierwohls zu Lebzeiten des Tieres beziehen. Bei der erweiterten Fleischuntersuchung nach Artikel 30a VSFK werden unter Umständen längere Zeitspannen benötigt.
Artikel 10
Aufgrund der Anpassungen in diesem Artikel wurden die Absätze neu nummeriert (1-5).
Die Vorgaben zur Veranlassung einer mikrobiologischen Fleischuntersuchung werden in der Praxis unterschiedlich interpretiert. Daher soll künftig beim Vorliegen gewisser Voraussetzungen eine mikrobiologische Fleischuntersuchung lediglich geprüft und nicht mehr zwingend durchgeführt werden müssen (Absatz 2). Sofern durch die mikrobiologische Fleischuntersuchung keine weitergehenden Erkenntnisse zu erwarten sind, kann von ihr abgesehen werden. Weiter wird definiert, was unter einer mikrobiologischen Fleischuntersuchung zu verstehen ist (Absatz 1) und es wird präzisiert, wann ihre Durchführung fachlich und methodisch sinnvoll ist (Absatz 3). In Absatz 3 Buchstabe c wird neu bei Tieren, die später als 90 Minuten nach dem Betäuben und Entbluten oder nicht fachgerecht ausgeweidet wurden, ausgenommen bei Jagdwild, eine mikrobiologische Fleischuntersuchung verlangt. Aktuell ist diese Untersuchung bereits nach einer Zeitdauer von 45 Minuten erforderlich. Einer Verlängerung dieser Frist stehen keine wissenschaftlichen Erkenntnisse entgegen.
Artikel 12a
Für gelegentliche Schlachtungen in Herkunftsbetrieben werden Übergangsfristen für die baulichen Anpassungen (5 Jahre) und die Anpassungen bei den Hygienemassnahmen (1 Jahr) festgelegt.
Anhang 1
Im gesamten Anhang 1 werden kleinere redaktionelle Anpassungen vorgenommen. Inhaltlich erfolgten folgende Änderungen:
Die bisherige Ziffer 1.1 Absatz 1 Buchstabe d Punkt 1 ist neu durch Absatz 1bisabgedeckt. Der bisherige Punkt 2 wurde gestrichen, da es unmöglich ist, Abwässer direkt an deren Entstehungsort abzuleiten.
In der Überschrift der Ziffer 1.5 wurde präzisiert, dass es sich hier um Kühl- und Tiefkühlräume handelt.
Ziffer 1.7 wurde der Übersicht halber in die Buchstaben a und b gegliedert; inhaltlich gibt es keine Änderung.
In Ziffer 1.8 Absatz 3 wurde der Begriff «enthäutete» Schlachttierkörper eingefügt, um klarzustellen, dass nicht enthäutete Schlachttierkörper mit galvanisierten Flächen in Berührung kommen dürfen.