Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/36: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 72 Seiten
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Obwohl afokale kosmetische Kontaktlinsen unter den Geltungsbereich der neuen Medizinprodukteverordnung (MepV)5 fallen, bleiben die rechtlichen Anforderungen gemäss 3. Abschnitt und Anhang 3 dieser Verordnung in Kraft. Produkte ohne medizinische Zweckbestimmung werden bis zur Publikation der gemeinsamen Spezifikationen in der MepV noch nicht von dieser erfasst bzw. via Art. 106 MepV vollumfänglich an ihre ursprüngliche Gesetzgebung (d.h. vorliegend das Lebensmittelrecht) zurückgewiesen.
Anhang 4
Die folgenden technischen Normen werden aktualisiert:
SN EN 1273:2020: Artikel für Säuglinge und Kleinkinder – Kinderlaufhilfen – Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren
SN EN 13209-1:2021: Artikel für Säuglinge und Kleinkinder – Kindertragen – Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren – Teil 1: Rückentragen mit Gestell
SN EN 14350:2020: Artikel für Säuglinge und Kleinkinder – Artikel für flüssige Kindernahrung – Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren
Anhang 5
Die folgende technische Norm wird aktualisiert:
SN EN 1103:2006: Textilien - Bekleidungstextilien - Detailliertes Verfahren zur Bestimmung des Brennverhaltens
Anhang 8
Die folgende technische Norm wird aktualisiert:
SN EN ISO 17234-1:2021: Leder – Chemische Prüfungen zur Bestimmung bestimmter Azofarbstoffe in gefärbten Ledern – Teil 1: Bestimmung bestimmter aromatischer Amine aus Azofarbstoffen
Anhang 9
Die folgenden technischen Normen werden aktualisiert:
SN EN ISO 9994:2019: Feuerzeuge – Festlegungen für die Sicherheit (ISO 9994:2018)
SN EN 13869:2016: Feuerzeuge – Anforderungen an die Kindersicherheit von Feuerzeugen – Sicherheitsanforderungen und Prüfverfahren
III. Auswirkungen
Auswirkungen auf den Bund, die Kantone und die Gemeinden sowie die Volkswirtschaft
Durch die vorgesehenen Änderungen sind weder Auswirkungen auf den Bund, die Kantone und Gemeinden noch auf die Volkswirtschaft zu erwarten.
IV. Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Mit der vorliegenden Änderung erfolgt eine Angleichung an das Recht der Europäischen Union; sie ist mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz grundsätzlich vereinbar. Die Bestimmungen gemäss Art. 5a Abs. 5 weichen vom europäischen Recht ab. Dies steht im Widerspruch zum bestehenden Abkommen im Bereich Biozide. Diese Abweichung vom europäischem Recht begründet sich mit dem Gesundheitsschutz der Konsumentinnen und Konsumenten: Der Gesundheitsschutz wäre durch den Einsatz von Konservierungsstoffen in Tätowier-und PMU-Farben gemässe der europäischen Regelung nicht gewährleistet. Die weiteren Abweichungen vom europäischem Recht, welche eingeführt werden (s. Art. 5a und Anhang 2), stehen nicht im Widerspruch zu den internationalen Verpflichtungen der Schweiz.
5 SR 812.213 061/2014/00084 \ COO.2101.102.1.254490 - 205.01.00.11 VL 3/3