Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/36: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 72 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 63Fedlex · Erläuternder Bericht

In Ziffer 1.9 Absatz 3 Buchstabe b wurde besonderer Raum durch separater Raum ersetzt, in Absatz 4 wurde der Titel der VTNP angepasst. In Absatz 5 wird Mist neu gesondert aufgeführt, da Mist gemäss VTNP (Art. 3 Bst. n) kein Stoffwechselprodukt ist.

In Ziffer 1.10 Absatz 2 wurde der Titel der VTNP angepasst.

In Ziffer 2.1 wurde der Einleitungssatz zu Absatz 2 umformuliert, jedoch ohne inhaltliche Änderung.

In Ziffer 2.2. Absatz 1 Buchstabe b Punkt 2 wird der Begriff «weiteres Zurichten» durch «weitere Schlachtarbeiten» ersetzt. Es ist eine Präzisierung, dass es um Arbeiten im Rahmen der Schlachtung und nicht um Zerlegearbeiten geht.

In Ziffer 2.3 Absatz 4 wurde «besonderer Raum» durch «separater Raum» ersetzt.

In Ziffer 3 Absatz 3 wird «Geflügel und Kaninchen» durch «Hausgeflügel und Hauskaninchen» ersetzt. Dies ist eine Anpassung an die Terminologie der VSFK (Art. 3 Bst. a).

In Ziffer 4.1.1 Buchstabe e wird eine sprachliche Klarstellung vorgenommen. Die Sicherheit von Lebensmitteln wird allenfalls durch das Abwasser gefährdet und nicht durch die Abwasserleitung.

In Ziffer 5 Absatz 1 und 2 sind neu separat die Laufvögel auch aufgeführt, um zu unterstreichen, dass diese Regelungen alle auch für Laufvögel gelten. In Absatz 1 wird zudem neu die Formulierung umgestellt. Es steht nun nicht mehr «Grossbetriebe» sondern «ausgenommen Betriebe mit geringer Kapazität».

Anhang 2

Dieser Anhang wird neu eingefügt. Er gibt die minimalen Anforderungen an die Einrichtungen von Herkunftsbetrieben vor. Kühl- und Tiefkühleinrichtungen umfassen auch Kühlschränke und Tiefkühltruhen. Es kann davon ausgegangen werden, dass in Herkunftsbetrieben nicht in jedem Fall Kühl- bzw. Tiefkühlräume zur Verfügung stehen, sondern die oben erwähnten Geräte zum Einsatz kommen.

Anhang 3

Im gesamten Anhang werden kleinere redaktionelle Anpassungen vorgenommen.

Anhang 3a

Dieser Anhang wird neu eingefügt. Er gibt die minimalen Anforderungen für die Hygienemassnahmen in den Herkunftsbetrieben vor.

Anhang 4

In diesem Anhang werden kleine redaktionelle Anpassungen vorgenommen sowie eine Klarstellung betreffend der Gesundheitsmeldung beim Schlachten von Tieren der Pferdegattung.

Anhang 5

Ziffer 4.2.8 soll aufgehoben werden, da das Gesäuge von Muttersauen nach Anhang 6 bei der Fleischuntersuchung besichtigt werden muss, auch wenn es nicht als Lebensmittel vorgesehen ist. In den Ziff. 6.1.1 und 7.1.1. wird der Begriff «Tierkörper» durch «Schlachttierkörper» bzw. «Wildtierkörper» ersetzt.

Anhang 6

Die Ziffern 1–5 werden weitgehend an die Untersuchungsvorschriften der EU angepasst. Neu gibt es eine Fleischuntersuchung ohne wesentliche Beanstandung, die primär visuell durchgeführt wird, und eine erweiterte Fleischuntersuchung, die bei Anzeichen für ein mögliches Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder das Tierwohl durchgeführt werden muss (vgl. dazu Art. 30 und 30a VSFK).

Ziffer 6 für Hausgeflügel und Hauskaninchen wird ebenfalls angepasst. Für Laufvögel wird zudem eine separate Ziffer 7 eingefügt, da Laufvögel aktuell in den Fleischuntersuchungsvorschriften nicht berücksichtigt werden. In Ziffer 8 werden die Untersuchungsvorschriften für das Jagdwild präzisiert.