Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/36: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 72 Seiten

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veteri-

närwesen BLV

Erläuterungen zur

Änderung der Verordnung des EDI über neuartige

Lebensmittel

(SR 817.022.2)

vom …

I. Ausgangslage

Ohne Bewilligung in der Schweiz zulässig sind alle im Anhang gelisteten neuartigen Lebensmittel und sämtliche neuartigen Lebensmittel, die basierend auf der Verordnung (EU) 2015/22831 zugelassen wurden. Der Anhang wird nun mit den vom BLV mittels Allgemeinverfügung neu bewilligten neuartigen traditionellen Lebensmitteln erweitert und zudem an das EU-Recht angepasst.

II. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

Anhang

Die vom BLV zwischen 2019 und 2021 mittels Allgemeinverfügung bewilligten neuartigen traditionellen Lebensmittel Lilium davidii L. (Knolle) und Chenopodium pallidicaule Aellen (Canihua, Cañihua oder Kañiwa) (Korn) werden neu in den Anhang aufgenommen. Das im Jahr 2020 durch das BLV bewilligte neuartige, traditionelle Lebensmittel Coffea arabica L. (Schale und getrocknetes Fruchtfleisch zur Verwendung als wässriger Aufguss [Cascara]) wird indessen nicht aufgenommen. Grund dafür ist, dass seit der schweizerischen Zulassung die EU dieses neuartige traditionelle Lebensmittel ebenfalls zugelassen hat. Die Zulassung der EU umfasst nicht nur den wässrigen Aufguss von Coffea arabica L. und nicht nur die Coffea-Art, wie die der schweizerischen Zulassung, sondern ebenfalls die Pulpe davon und beide Erzeugnisse (wässriger Aufguss und Pulpe). Darüber hinaus erfasst sie ebenfalls die Coffea-Art Coffea canephora Pierre ex A. Froehner. Da diese weitreichendere EU-Zulassung nach Artikel 6 Absatz 1 und dem Anhang der Verordnung des EDI über neuartige Lebensmittel ebenfalls für die Schweiz zulässig ist, wird auf die Aufnahme der schweizerischen Zulassung von Cascara verzichtet.

Die Vorgaben für Chiasamen und für Insekten bleiben unverändert.

Weiter werden verschiedene Vorgaben, die bei den durch die Schweiz bewilligten neuartigen Lebensmitteln zu beachten sind, an diejenigen angepasst, die nach ebenfalls erfolgter Zulassung in der EU für diese Lebensmittel gelten. Dies deshalb, weil in der EU alle Zulassungen für neuartige Lebensmittel (neue und alte) nach der Verordnung (EU) 2015/2283 grundsätzlich generisch sind. Das bedeutet, dass jede Lebensmittelunternehmerin und jeder Lebensmittelunternehmer ein zugelassenes Novel Food in der Europäischen Union in Verkehr bringen kann, sofern die zugelassenen Verwendungsbedingungen, Kennzeichnungsanforderungen und Spezifikationen eingehalten werden. Da Anhang 6 die in der EU als neuartige Lebensmittel zugelassenen Lebensmittel auch in der Schweiz für verkehrsfähig erklärt (s. die erste Position des Anhangs), kommt es ansonsten zu unerwünschten Divergenzen zwischen dem EU- und dem Schweizer Recht.

1 Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission, ABl. L 327 vom 11.12.2015, S. 1. BLV-D-F08B3401/157