Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/36: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 72 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 61Fedlex · Erläuternder Bericht
Eidgenössisches Departement des Innern EDI
Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und
Veterinärwesen BLV
Erläuterungen zur
Änderung der Verordnung des EDI über die Hygiene
beim Schlachten
(VHyS, SR 817.190.1)
vom …
I. Ausgangslage
Die im Dezember 2019 in Kraft getretene neue Kontrollverordnung der EU1 sowie die Durchführungsverordnung (EU) 2019/6272 sehen vor, bei der amtlichen Fleischuntersuchung den Fokus mehr auf die visuelle Begutachtung der Schlachttierkörper zu legen, wenn die Risikobeurteilung der Herkunftsbetriebe und der Schlachttiere sowie die allgemeinen Seuchenlage dies zulassen (vgl. dazu auch die Ausführungen zur Änderungen der Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle [VSFK, SR 817.190], insbesondere zur Änderung von Art. 30 und zum neuen Art. 30a). Diese führen zu einer flexibleren Organisation der amtlichen Fleischuntersuchung.
Ein weiterer Aspekt der Revision betrifft die neu eingefügten Vorgaben für Herkunftsbetriebe, in denen gelegentliche Schlachtungen nach Artikel 3 Buchstabe p VSFK durchgeführt werden. Darüber hinaus werden gewisse Unklarheiten aus der Praxis präzisiert und redaktionelle Anpassungen vorgenommen.
II. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
Ingress
Im Ingress wird der neue Artikel 30a VSFK eingefügt, dessen Absatz 2 das EDI ermächtigt, die Durchführung der erweiterten Fleischuntersuchung zu regeln.
Ersatz eines Ausdrucks
In der ganzen Verordnung wird der Begriff «Schlachtanlage» durch «Schlachtbetrieb» ersetzt und damit an die Terminologie in der VSFK angeglichen.
Gliederungstitel vor den Artikeln 1 und 3 sowie Artikel 1 und 3
Die Titel von Abschnitt 1 und 2 werden ergänzt mit den Herkunftsbetrieben, welche gelegentliche Schlachtungen durchführen (vgl. dazu die Änderung der VSFK), da sie neu auch Anforderungen für diese Betriebe enthalten.
Artikel 1 Absatz 2 und 3 Absatz 2 verweisen auf die neuen Anhänge 2 und 3a, welche die Minimalanforderungen für Herkunftsbetriebe mit gelegentlichen Schlachtungen enthalten, und dadurch eine hygienische Umgebung bei der Schlachtung bzw. die Einhaltung gewisser Hygienemassnahmen gewährleisten
1 Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen), ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1.
2 Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission vom 15. März 2019 zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen in Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäss der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission in Bezug auf amtliche Kontrollen; ABl. L 131 vom 17.5. 2019, S. 51. BLV-D-F08B3401/106