Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/36: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 72 Seiten

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und

Veterinärwesen BLV

Erläuterungen zur

Verordnung über den mehrjährigen nationalen Kon-

trollplan für die Lebensmittelkette und die Ge-

brauchsgegenstände

(MNKPV, SR 817.032)

Datum …

I. Ausgangslage

Die Verordnung über den mehrjährigen nationalen Kontrollplan für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände (MNKPV) regelt die amtlichen Kontrollen entlang der Lebensmittelkette und von Gebrauchsgegenständen (Art. 2 Abs. 1) und setzt u.a. für jede Betriebskategorie die maximale Zeitspanne zwischen zwei Kontrollen fest (Anhang 1). Die MNKPV wurde per 27. Mai 2020 totalrevidiert und wird daher im Rahmen von «Stretto 4» nur geringfügig angepasst.

II. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

Anhang 1 Liste 1

Künftig sollen nicht nur Fischhaltungen mit einer jährlichen Produktion von mehr als 500 kg mindestens alle vier Jahre kontrolliert werden, sondern auch andere Haltungen mit Wassertieren (z.B. Garnelen). Ziffer 1.2 wird daher entsprechend geändert. Weiter soll die Liste um Insektenhaltungen, deren Tiere zu Lebens- und Futtermittelzwecken verwendet werden, erweitert werden, da das Interesse an der Verwendung von Insekten als Lebens- und Futtermittel zunimmt. Das Kontrollintervall soll auch bei diesen Haltungen 4 Jahre betragen (Ziff. 1.5).

Anhang 1 Liste 2

Im geltenden Recht wird in Ziffer 2.10 und 2.11 zwischen Schlachtbetrieben allgemein und Geflügelschlachtbetrieben unterschieden. Bei beiden Kategorien sind jährliche Inspektionsintervalle vorgeschrieben. Es macht jedoch keinen Sinn, Grossbetriebe allgemein und Grossbetriebe für die Schlachtung von Hausgeflügel zu unterscheiden. Bei der Vollzugstätigkeit wird nicht zwischen den Tierarten, die geschlachtet werden, unterschieden, sondern zwischen Grossbetrieben und Betrieben mit geringer Kapazität. Diesem Umstand wird mit der vorgeschlagenen Anpassung Rechnung getragen. Da die Schlachtbetriebe mit geringer Kapazität insgesamt nur ein Schlachtvolumen von ca. 5% auf die ganze Schweiz gerechnet aufweisen, werden die von ihnen ausgehenden Risiken für die Lebensmittelhygiene nicht als hoch eingeschätzt. Sie werden daher in der Praxis bereits heute nicht konsequent jährlich kontrolliert. Daher wird das jährliche Intervall nur für grosse Schlachtbetriebe beibehalten und für Schlachtbetriebe mit geringer Kapazität soll ein 2-jähriges Intervall eingeführt werden.

In Artikel 51 Absatz 3 der Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle (VSFK, SR 817.190) wird vorgegeben, dass Art und Umfang der Überprüfung der einzelnen Schlacht- und Wildbearbeitungsbetriebe risikobasiert durchgeführt werden kann. Die vorgegebenen maximalen Zeitspannen zwischen zwei Inspektionen nach Anhang 1 Liste 2 sollen jedoch nicht überschritten werden. Der Zeitraum zwischen zwei regulären Überprüfungen darf lediglich verkürzt werden und die angegebenen Intervalle sind als maximaler Zeitraum zu verstehen.

Erläuterungen zur Verordnung über den mehrjährigen nationalen Kontrollplan für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände 1/2