Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/36: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 72 Seiten
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Eidgenössisches Departement des Innern EDI
Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und
Veterinärwesen BLV
Erläuterungen zur
Änderung der Verordnung über das Schlachten und
die Fleischkontrolle
(VSFK, SR 817.190)
vom …
I. Ausgangslage
Mit der Änderung der VSFK erfolgt insbesondere eine Anpassung der Durchführung der Fleischuntersuchung an das EU-Recht und eine Bereinigung von verschiedenen Unklarheiten aus der Praxis. Beispielsweise soll zwecks Klärung des Orts von gelegentlichen Schlachtungen von Hausgeflügel und Hauskaninchen festgelegt werden, dass diese nur noch im Herkunftsbetrieb der Tiere erfolgen darf. Zudem wird eine Meldepflicht und die Pflicht zur Führung eines Selbstkontrollkonzepts für diese Art der Schlachtung eingeführt.
Die im Dezember 2019 in Kraft getretene neue Kontrollverordnung der EU1 sowie die Durchführungsverordnung (EU) 2019/6272 sehen vor, bei der amtlichen Fleischuntersuchung den Fokus mehr auf die visuelle Begutachtung der Schlachttierkörper zu legen, wenn die Risikobeurteilung der Herkunftsbetriebe und der Schlachttiere sowie die allgemeinen Seuchenlage dies zulassen (vgl. dazu auch die Änderungen der Verordnung des EDI über die Hygiene beim Schlachten [VHyS, SR 817.190.1]). Dies führt zu einer flexibleren Organisation der amtlichen Fleischuntersuchung. Die Aufgaben der amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte sowie der amtlichen Fachassistentinnen und Fachassistenten Schlachttier- und Fleischuntersuchung werden ebenfalls an das EU-Recht angepasst.
Weiter wird klargestellt, dass nur bei der Weidetötung von Rindern die Anwesenheit einer amtlichen Tierärztin oder eines amtlichen Tierarztes notwendig ist, nicht aber bei Gehegewild. Zudem sollen für die amtliche Kontrolle der Tierschutzaspekte bei einer Hof- und Weidetötung Gebühren erhoben werden können.
II. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
Ingress
Der Ingress wird um Artikel 58 Absatz 6 des Lebensmittelgesetzes (LMG, SR 817.0) und Artikel 41 Absatz 3 des Tierschutzgesetzes (TSchG) ergänzt. Artikel 58 Absatz 6 ermächtigt den Bundesrat, den Rahmen für die Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung festzulegen und fehlt bislang im Ingress. Artikel 41 Absatz 3 des TSchG ermächtigt den Bundesrat, den Rahmen für die Gebühren für den Vollzug der Tierschutzgesetzgebung festzulegen. Die Kantone können dann gemäss Artikel 41 Ab-
1 Verordnung (EU) 2017/625 des europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, ABl. L 95/1 vom 7.4.2017, S.1.
2 Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission vom 15. März 2019 zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen in Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäss der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission in Bezug auf amtliche Kontrollen, ABl. L 131 vom 17.5. 2019, S. 51. BLV-D-F18B3401/298