Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/38: Bundesgesetz über die Individualbesteuerung · 120 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Individualbesteuerung
1.2 Geltendes Recht der Ehepaarbesteuerung
1.2.1 Direkte Bundessteuer
1.2.1.1 Grundsatz
Der für die Ehepaarbesteuerung massgebende Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 19907 über die direkte Bundessteuer (DBG) sieht die Gemeinschaftsbesteuerung vor. Die Familie wird als wirtschaftliche Gemeinschaft betrachtet und bildet somit auch in steuerlicher Hinsicht eine Einheit. Die Einkommen der rechtlich und tatsächlich ungetrennten Eheleute werden unabhängig vom Güterstand zusammengerechnet. Eingetragene Partnerschaften gleichgeschlechtlicher Paare werden der Ehe gleichgestellt (Art. 9 Abs. 1bis DBG).
Das DBG kennt drei Tarife für die Besteuerung der natürlichen Personen. Artikel 36 DBG sieht einen Grundtarif (Abs. 1), einen Tarif für das Gesamteinkommen von verheirateten Personen (Verheiratetentarif, Abs. 2) sowie einen Tarif für Personen, die mit Kindern zusammenleben (Elterntarif, Abs. 2bis), vor.
Lebt ein Ehepaar (oder andere Personen) mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammen und bestreitet es deren Unterhalt zur Hauptsache, so kommt der Elterntarif zur Anwendung. Dieser basiert auf dem Verheiratetentarif, enthält jedoch eine Entlastung in Form eines Abzugs vom Steuerbetrag von 251 Franken (Stand 2022) pro Kind und Jahr.
1.2.1.2 Zweiverdienerabzug
Vom niedrigeren Erwerbseinkommen der beiden Eheleute ist ein Abzug von 50 Prozent mit einem Mindestbetrag von 8100 Franken und einem Höchstbetrag von 13 400 Franken (Stand 2022) zuzulassen (Art. 33 Abs. 2 DBG). Der Abzug wird gewährt, wenn die Eheleute in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben und beide ein Erwerbseinkommen erzielen.
Der Zweiverdienerabzug wird nicht nur bei unselbstständiger Tätigkeit der Eheleute, sondern auch bei erheblicher Mitarbeit der Ehefrau oder des Ehemanns im Beruf, Geschäft oder Gewerbe der Ehefrau oder des Ehemanns gewährt. In diesem Fall wird der Ehefrau und dem Ehemann je die Hälfte des gemeinsamen Erwerbseinkommens zugewiesen. Eine abweichende Zuweisung ist vom Ehepaar nachzuweisen.
1.2.1.3 Verheiratetenabzug
Ehepaaren wird zudem ein Verheiratetenabzug (Art. 35 Abs. 1 Bst. c DBG) von 2600 Franken gewährt (Stand 2022).
Die Einführung des Zweiverdienerabzugs wurde von Bundesrat und Parlament seinerzeit damit begründet, dass mit der Massnahme die verfassungswidrige Mehrbelastung der Zweiverdienerehepaare gegenüber den wirtschaftlich gleichgestellten unverheirateten Zweiverdienerpaaren reduziert wird. Von dieser Steuerentlastung profitieren auch Einverdienerpaare und Ehepaare, deren Einkünfte aus anderer Quelle als dem Erwerb stammen, wie namentlich Rentnerehepaare.
7 SR 642.11