Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/38: Bundesgesetz über die Individualbesteuerung · 120 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Individualbesteuerung
1.2.3 Ehepaarbesteuerung in den kantonalen Steuergesetzen
Alle kantonalen Steuergesetze enthalten Entlastungsmassnahmen für Ehepaare. Die Form und das Ausmass der Entlastung sind jedoch sehr unterschiedlich geregelt (Stand: Steuerjahr 2021):
– In acht Kantonen gilt ein Doppeltarifsystem (ZH, BE, LU, ZG, BS, AR, TI und JU).
– Sieben Kantone kennen ein Vollsplitting (FR, BL, AI, SG, AG, TG und GE) und sieben ein Teilsplitting (SZ, SO, SH und GR: Divisor 1,9; NW: Divisor 1,85; NE: Divisor 1,8181; GL: Divisor 1,6). Während bei einem Vollsplitting das gemeinsame Einkommen zum Satz des halben Gesamteinkommens zu besteuern ist (Divisor 2), wird beim Teilsplitting von einem Divisor ausgegangen, der einer bestimmten Quote von mehr als 50 Prozent des Gesamteinkommens entspricht.
– Der Kanton Waadt kennt ein Familienquotientensystem (Besteuerung nach Konsumeinheiten): Um den Steuersatz zu bestimmen, wird das Gesamteinkommen durch einen – von der Anzahl Familienmitglieder abhängigen – variablen Divisor geteilt. Es handelt sich dabei um eine Sonderform des Splittings.
– Der Kanton Wallis kennt einen Einheitstarif. Die Entlastung der Ehepaare erfolgt in der Form eines Abzugs vom Steuerbetrag. Die Steuer ermässigt sich um 35 Prozent, jedoch mindestens um 650 Franken und höchstens um 4680 Franken.
– In zwei Kantonen (UR, OW) ist der Steuertarif proportional ausgestaltet:
Im Kanton Uri bestehen dabei unterschiedliche Freibeträge: Für Verheiratete 25'600 Franken, für Alleinstehende 14'600 Franken, für Alleinerziehende 20'100 Franken. Daraus resultiert ein indirekt progressives Steuersystem.
Im Kanton Obwalden wird der proportionale Tarif durch einen einkommensabhängigen Abzug für bescheidene Einkommen ergänzt, wodurch in diesem Einkommensbereich eine direkte Progression entsteht. Die Entlastung der Verheirateten erfolgt mittels eines Ehepaarabzugs in der Höhe von 20 Prozent des Reineinkommens, der mindestens 4300 Franken, höchstens aber 10'000 Franken beträgt.
1.3 Besteuerung unverheirateter Paare bei der direkten Bundessteuer
1.3.1 Grundsatz
Unverheiratete Paare werden individuell veranlagt. Ihre Einkommen werden nicht addiert. Bei unverheirateten Paaren ohne Kinder kommt der Grundtarif zur Anwendung. Bei unverheirateten Paaren mit Kindern gelangt je nach Konstellation bei einem oder