Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/38: Bundesgesetz über die Individualbesteuerung · 120 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Individualbesteuerung

werden. Sie werden dort veranlagt, wo sich ihre überwiegenden persönlichen und wirtschaftlichen Interessen befinden (Art. 105 Abs. 1 DBG).13

1.2.1.8 Belastungsrelationen bei der direkten Bundessteuer

Die gemeinsame Besteuerung von Ehepaaren und die individuelle Besteuerung von unverheirateten Paaren führt in Verbindung mit dem progressiven Tarif dazu, dass Ehepaare je nach Konstellation entweder eine Mehr- oder eine Minderbelastung haben im Vergleich zu unverheirateten Paaren in gleichen wirtschaftlichen Verhältnissen.

Bei der direkten Bundessteuer werden heute insbesondere Ehepaare mit höheren Einkommen und gleichmässiger Einkommensaufteilung steuerlich schlechter gestellt als unverheiratete Paare in gleichen wirtschaftlichen Verhältnissen. Ehepaare mit niedrigen und ungleichmässig aufgeteilten Gesamteinkommen sind demgegenüber tendenziell steuerlich bevorteilt.

Zwecks Plausibilisierung hat die ESTV auf Basis der WiSiER-Daten14 2015 und hochgerechnet auf die Daten der Statistik der direkten Bundessteuer 201815 neue Schätzungen vorgenommen. Gemäss diesen Schätzungen sind rund 610’000 Paare steuerlich benachteiligt16 und rund 670'000 Paare steuerlich privilegiert. Diese Schätzungen gelten für Benachteiligungen bzw. Privilegierungen, bei denen die Belastung des Ehepaars bei der direkten Bundessteuer mehr als 10 Prozent von derjenigen eines unverheirateten Paars in gleichen wirtschaftlichen Verhältnissen abweicht.

Diese Schätzungen sind mit erheblichen Unsicherheiten behaftet.17 Während die Daten der ESTV zur direkten Bundessteuer keine Informationen zur Aufteilung der Einkommen von Ehepaaren auf die Eheleute enthalten, sind solche Informationen in den WiSiER-Daten verfügbar. Allerdings beziehen sich die WiSiER-Daten auf die kantonalen Einkommenssteuern, so dass die Aufteilung der Einkommen auf die Eheleute für die direkte Bundessteuer geschätzt werden muss. Zudem ermöglichen auch die WiSiER-Daten keine eindeutige Zuordnung aller Einkommensteile auf die Eheleute,

13 Ist dieser Ort der Veranlagung ungewiss oder streitig, so wird er, wenn die Veranlagungsbehörden nur eines Kantons in Frage kommen, von der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer bestimmt. Kommen die Veranlagungsbehörden mehrerer Kantone in Frage und können sich die Kantone nicht einigen, so wird der Veranlagungsort durch die ESTV bestimmt (Art. 108 DBG). Die Verfügung der ESTV unterliegt der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31 ff. des Bundesgesetzes vom 17.7.2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG]).

14 WiSiER ist ein Datensatz des BSV zur Analyse der wirtschaftlichen Situation von Personen im Erwerbs- und im Rentenalter. Er enthält Steuerdaten natürlicher Personen aus den Kantonen AG, BE, BL, BS, GE, LU, NE, SG, TI, VS, 2011–2015.

15 Dies sind die aktuellsten verfügbaren Daten der ESTV zur direkten Bundessteuer.

16 In der Medienmitteilung des Bundesrates vom 15.6.2018 («Heiratsstrafe: Fehler bei der Bezifferung der Anzahl Zweiverdienerehepaare entdeckt und behoben») wurde für die Zahl der von einer Heiratsstrafe betroffenen Ehepaare eine Schätzung von rund 704'000 kommuniziert (454'000 Zweiverdienerehepaare und 250'000 Rentnerehepaare).

17 Für Details zu den Schätzungen und zu den Schätzunsicherheiten vgl. den ESTV-Bericht «L’estimation du nombre de couples mariés pénalisés (ou bonifiés) par le mariage dans l’impôt fédéral direct. Une simulation à partir des données WiSiER de 2015. » vom 25.2.2022, abrufbar unter Steuerpolitische Gutachten, Berichte und Arbeitspapiere |ESTV (admin.ch).